Sorgerecht Archive - Rechtsanwalt Reichelt https://rechtsanwalt-reichelt.de/tag/sorgerecht/ Mon, 02 Nov 2020 14:08:34 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.5.2 https://rechtsanwalt-reichelt.de/wp-content/uploads/2020/03/logo114.png Sorgerecht Archive - Rechtsanwalt Reichelt https://rechtsanwalt-reichelt.de/tag/sorgerecht/ 32 32 Alleiniges Sorgerecht https://rechtsanwalt-reichelt.de/alleiniges-sorgerecht-2/ Tue, 18 Aug 2020 19:20:16 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=963 Alleiniges Sorgerecht beantragen. Wann ist das überhaupt möglich? Wer entscheidet darüber?

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Alleiniges Sorgerecht

Alleiniges Sorgerecht: „Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

  1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
  2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten
    entspricht.“

So ist der Wortlaut des § 1671 BGB.

Grundsätzlich gehen die Familiengerichte von dem Leitbild der gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Kinder benötigen in der Regel für eine gute Entwicklung beide Elternteile. Daher ist der Antrag auf Übertragung des Sorgerechts allein auf ein Elternteil eine schwierige und für das Kind auch schwerwiegende Entscheidung. Die Entscheidung, ob ein Elternteil alleiniges Sorgerecht übertragen bekommt, liegt im Ermessen des Familiengerichts.

Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf nur ein Elternteil

So sagt es der § 1671 BGB:

“…dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt.”

In der Praxis ist der Fall einer außergerichtlichen Einigung über das Sorgerecht wohl eher selten.

Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sieht der Fall wieder nochmal anders aus!

Der § 1671 BGB sagt auch:

“…dem
Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung der Sorge auf den
Antragsteller allein, dem Wohl des Kindes am besten entspricht.”

Das Gesetz klingt eindeutig, aber wer weiß, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht?

  • Das Familiengericht?
  • Das Elternteil, welches die Übertragung des Sorgerechts beantragt?
  • Das Jugendamt?
  • Der Verfahrensbeistand des Kindes?
  • Das Kind selbst?
  • Der Gutachter?

Ob geteiltes Sorgerecht oder gemeinsames Sorgerecht oder alleiniges Sorgerecht.

Am Ende eines solchen Prozesses muss das angerufene Familiengericht entscheiden, ob es einen Teil des Sorgerechts oder sogar das alleinige Sorgerecht auf ein Elternteil überträgt.

Aber bevor es darüber entscheidet, muss es zu einer umfangreichen Prüfung kommen.

In ein solches Verfahren sollte sich kein Elternteil ohne rechtlichen Beistand begeben. Es ist einfach zu vielschichtig und auch kompliziert.

Klar, der Gesetzgeber und auch die Gerichte gehen grundsätzlich davon aus, dass das Sorgerecht für ein Kind bei beiden Elternteilen liegt.

Es gibt aber auch Situationen bei getrenntlebenden Eltern, da ist ein Antrag gemäß § 1671 BGB im Sinne des Kindes angezeigt und notwendig.

Den § 1671 BGB können Sie hier nachlesen.

Gerne helfen wir Ihnen.

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Aufenthaltsbestimmungsrecht https://rechtsanwalt-reichelt.de/aufenthaltsbestimmungsrecht/ Tue, 16 Jun 2020 11:29:40 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=1046 Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts. Die Bestimmung...

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Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1631 BGB

Ein wichtiger Teil des Sorgerechtes ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Nur das Elternteil, welches das Sorgerecht besitzt, darf über den Aufenthalt des Kindes bestimmen. Aufenthaltsbestimmungsrecht bedeutet das Recht auf die Festlegung des Wohnortes und der Wohnung des Kindes. So darf festgelegt werden, dass das Kind unter anderem an folgenden Wohnorten untergebracht werden kann:

  • im eigenen Haushalt
  • bei Verwandten, wie zum Beispiel den Großeltern
  • Kindergarten
  • Krankenhaus
  • Pflegeheim
  • Kur
  • Internat

Das Recht auf Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes hat nichts mit dem Umgangsrecht zu tun. Selbstverständlich darf und soll das Elternteil, das nicht über den Aufenthalt des Kindes bestimmen kann, Umgang mit seinem Kind haben.

Haben beide Eltern das Sorgerecht, so steht auch beiden Eltern das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes zu. Steht die elterliche Sorge aber nur einem Elternteil zu, so bestimmt dieser Elternteil den Aufenthalt des Kindes allein!

Im Fall der Trennung der Eltern steht diesen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind weiterhin gemeinschaftlich zu. Das gilt aber nur dann, wenn vorher die gemeinsame elterliche Sorge bestand! Ist dies der Fall, dann entscheiden beide Eltern gemeinsam darüber, wo das Kind zukünftig leben soll. Wird sich nach der Trennung also auf das Wechselmodell zwischen den Eltern geeinigt oder aber auf das Residenzmodell (sprich, das Kind lebt im Haushalt eines Elternteils und ist nur zu Besuch beim anderen Elternteil). Dann legen die Eltern den Aufenthalt des Kindes so fest und behalten das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein

Können sich die Eltern nicht auf einen Wohnort des Kindes verständigen, dann kann das Familiengericht, auf Antrag eines Elternteils, das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem der beiden Eltern zur alleinigen Ausübung zuweisen. Dies hat in der Regel zur Folge, dass das Kind dann im Haushalt des Elternteiles seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Sprich, das Kind wohnt dort. Die Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes hat aber keine Auswirkungen auf das Umgangsrecht des anderen Elternteiles. Das Umgangsrecht, als ein wesentlicher Teil der Beziehung zwischen Kind und Eltern, bleibt erhalten. Der Elternteil, der über den Aufenthalt des Kindes allein bestimmen darf, hat kein Recht den Umgang des Kindes zum anderen Elternteil einseitig zu beschränken.

Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens aufgrund alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrechts

Das Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, darf über alle Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. Nur bei Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, muss der andere Elternteil mit einbezogen werden. Aber auch nur dann, wenn gemeinsame elterliche Sorge besteht.

Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge

Gerade bei unverheirateten Paaren ist immer daran zu denken. Die Mutter hat kraft Gesetz das alleinige Sorgerecht und damit auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind. Die Mutter kann vor dem zuständigen Jugendamt eine Erklärung über die gemeinsame Sorge mit dem Vater abgeben. Auch kann der leibliche Vater einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechtes beim zuständigen Familiengericht stellen. Nur wenn das geschieht, kann der Vater über den Aufenthalt des Kindes mitbestimmen. Das Sorgerecht sollte immer bei beiden Eltern liegen, denn wenn der Mutter etwas zustößt, ist der Vater, der kein Sorgerecht hat, zunächst einmal nicht handlungsbefugt.

§ 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge hier zum nachlesen.

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Alleiniges Sorgerecht beantragen https://rechtsanwalt-reichelt.de/alleiniges-sorgerecht-beantragen/ Thu, 04 Jun 2020 20:20:28 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=979 Wenn Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind beantragen möchten....

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Alleiniges Sorgerecht beantragen

Alleiniges Sorgerecht beantragen. Wann ist das überhaupt möglich? Wer entscheidet darüber?

Wenn Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind beantragen möchten, helfen Ihnen folgende Erläuterungen von Fällen, in denen Familiengerichte eine Übertragung des Sorgrerechts auf einen Elternteil allein festgelegt haben.

Allem voran aber ist festzuhalten: Das alleinige Sorgerecht in Deutschland ist nach wie vor eine Besonderheit. Zwar wird darüber häufig diskutiert, aber grundsätzlich sieht der Gesetzgeber das gemeinsame Sorgerecht vor. Gemeinsame Entscheidungen treffen, im Sinne des Kindes – das soll damit sichergestellt werden.

Wenn Vater und Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind, hat grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgrecht. Im Vergleich zu früher, war es in dieser Konstellation für den Vater relativ aufwendig und auch kostenintensiv, das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu erhalten, wenn die Mutter nicht zustimmt. Hier hat sich die Rechtsprechung aber geändert. Väter haben heute, auch ohne verheiratet zu sein, das Recht auf gemeinsame Sorge für das Kind.

Alleiniges Sorgerecht beantragen:

Für das alleinige Sorgerecht bleiben also nicht viele Möglichkeiten.

In der Praxis gibt es vor allem folgende Varianten:

  1.  Einer der beiden Sorgeberechtigten stirbt. In diesem Fall geht das alleinige Sorgerecht automatisch auf den überlebenden Elternteil über.
  2.  Einer der beiden Sorgeberechtigten kann die elterliche Sorge faktisch nicht ausüben, weil sich das Elternteil zum Beispiel in der geschlossenen Psychiatrie befindet.
  3.  Einem der beiden Sorgeberechtigten wird das Sorgerecht durch ein Familiengericht entzogen.

Alleiniges Sorgerecht beantragen. Hier haben die Gerichte so entschieden:

In folgenden Konstellationen haben Familiengerichte das Sorgerecht auf ein Elternteil allein übertragen:

  •  Gesundheitsgefährdung: Die Verweigerung von notwendigen medizinischen Behandlungen für das Kind, dient nicht dem Kindeswohl. Es gibt eine Pflicht zur Gesundheitsfürsorge.
  • Missbrauch des Sorgerechts: Wenn das Recht der Erziehung des Kindes ausgenutzt wird, um das Kind zu rechtswidrigem Verhalten und strafbaren Handlungen zu bringen.
  • Schulpflicht: Wird ein minderjähriges Kind hartnäckig und über lange Zeit einfach nicht zur Schule geschickt, trotz Einschreiten der Ämter, dann droht durchaus der Sorgerechtsentzug.
  • Vernachlässigung: Mangelnde Aufsicht, ungenügende Pflege, Mangelernährung und ungenügende Bekleidung des Kindes zeugen von Vernachlässigung oder auch Überforderung oder beidem. Wenn sich Eltern nicht kümmern und das Kind auf sich allein gestellt ist, wird untersucht, inwieweit Hilfe geleistet werden kann oder aber, ob das Sorgerecht entzogen werden muss.
  • Erziehungsfehler: Auch bei schwerwiegenden Erziehungsfehlern kann das Sorgerecht entzogen werden. Ständige Tobsuchtsanfälle und Gewalt gehören hierzu und können zum Sorgerechtsentzug führen.
  • Vermögensgefährdung: Die Veruntreuung der Spareinlagen des Kindes stellt eine Gefährdung der finanziellen Interessen des Kindes dar. Zur elterlichen Sorge gehört auch die Vermögenssorge.
  • Misshandlung: Bei Kindesmisshandlung treten die Jugendämter sehr schnell auf den Plan. Hier wurde aus tragischen Fällen in der Vergangenheit gelernt. Bei körperlicher Misshandlung eines Kindes droht schnell der Sorgerechtsentzug. Die seelischen Misshandlungen der Kinder sind auch eine Körperverletzung, aber leider nicht so leicht nachvollzieh- und beweisbar. So ist das Hervorrufen eines Loyalitätskonfliktes bei einem Kind – es soll sich zwischen einem der beiden Elternteile entscheiden – eine seelische Verletzung des Kindes. Ob gewollt oder ungewollt, das Hervorrufen eines Loyalitätskonfliktes ist kindeswohlgefährdend.
  • Krankheiten: Drogensucht oder paranoide Psychosen eines Elternteils können zum Sorgerechtsentzug führen.
  • Umgangsboykott: Wenn ein Elternteil dem anderen Elternteil hartnäckig den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigert oder den Umgang anderweitig untergräbt, muss damit rechnen, dass das Familiengericht dem anderen Elternteil die Sorge für das Kind zur alleinigen Ausübung überträgt.

Alleiniges Sorgerecht beantragen

Wichtig ist auch zu wissen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Eltern ihre Erziehungspflichten schuldhaft vernachlässigt haben. Auch reines Unvermögen bei der Erziehung der Kinder, sei es aus Überforderung (mental, zeitlich, finanziell etc.) kann zum Sorgerechtsentzug führen. Auch wichtig ist, alle eben aufgezählten Fälle sind jeweils einzeln geprüfte Entscheidungen von Familiengerichten. Pauschalisierungen sind hier nicht möglich. Es geht schließlich um Kinder und ihre Eltern. Ein Sorgerechtsentzug für einen Elterteil muss die Ausnahme bleiben, kann aber zum Wohle des Kindes notwendig sein.

Grundsätzlich gehen die Familiengerichte von dem Leitbild der gemeinsamen/geteilten elterlichen Sorge aus. Kinder benötigen in der Regel für eine gute Entwicklung beide Elternteile. Daher ist der Antrag auf Übertragung des Sorgerechts allein auf ein Elternteil eine schwierige und für das Kind auch schwerwiegende Entscheidung. Die Entscheidung, ob ein Elternteil alleiniges Sorgerecht übertragen bekommt, liegt im Ermessen des Familiengerichts.

Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf nur ein Elternteil

So sagt es der § 1671 BGB:

“…dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt.”

In der Praxis ist der Fall einer außergerichtlichen Einigung über das Sorgerecht wohl eher selten.

Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sieht der Fall wieder nochmal anders aus!

Der § 1671 BGB sagt auch:

“…dem
Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung der Sorge auf den
Antragsteller allein, dem Wohl des Kindes am besten entspricht.”

Das Gesetz klingt eindeutig, aber wer weiß, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht?

  • Das Familiengericht?
  • Das Elternteil, welches die Übertragung des Sorgerechts beantragt?
  • Das Jugendamt?
  • Der Verfahrensbeistand des Kindes?
  • Das Kind selbst?
  • Der Gutachter?

Ob geteiltes Sorgerecht oder gemeinsames Sorgerecht oder alleiniges Sorgerecht.

Am Ende eines solchen Prozesses muss das angerufene Familiengericht entscheiden, ob es einen Teil des Sorgerechts oder sogar das alleinige Sorgerecht auf ein Elternteil überträgt.

 

Aber bevor es darüber entscheidet, muss es zu einer umfangreichen Prüfung kommen.

In ein solches Verfahren sollte sich kein Elternteil ohne rechtlichen Beistand begeben. Es ist einfach zuvielschichtig und auch kompliziert.

Klar, der Gesetzgeber und auch dieGerichte gehen grundsätzlich davon aus, dass das Sorgerecht für ein Kind bei beiden Elternteilen liegt.

Es gibt aber auch Situationen bei getrenntlebenden Eltern, da ist ein Antrag gemäß § 1671 BGB im Sinne des Kindes angezeigt und notwendig.

Den § 1671 BGB können Sie hier nachlesen.

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Scheidung https://rechtsanwalt-reichelt.de/scheidung/ Sun, 29 Dec 2019 08:24:38 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=399 Der Beitrag Scheidung erschien zuerst auf Rechtsanwalt Reichelt.

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Scheidung

Ablauf und Dauer einer Scheidung

Scheidung. Wie läuft es ab, wenn man sich scheiden lassen will? Wie lange dauert eine Scheidung? In diesem Beitrag soll auf diese Fragen eingegangen werden. Oftmals kommen die Mandanten zu uns in die Kanzlei und wollen gerne ohne Streit einfach nur geschieden werden. Eine einvernehmliche Scheidung oder Trennung ist ganz sicher das Beste, was passieren kann. Es spart Zeit, Nerven und auch viel Geld.

Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung

Daher sollte die einvernehmliche Scheidung immer die erste Wahl sein. Mit einer Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung hat man die Möglichkeit alle Dinge, die mit der Scheidung zusammenhängen zu regeln. In dieser Vereinbarung regeln die Paare alle Dinge wie

  • Unterhalt
  • Sorgerecht
  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich
  • Haus und Grundstück

Diese Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung sollte sodann notariell beurkundet werden. Wenn es auch um ein Grundstück geht, muss der Notar beurkunden. Mit einer solchen Vereinbarung legen die Parteien auch das Trennungsdatum fest. Mit diesem Vertrag sind die beiden Partner eigentlich schon geschieden. Aber die „richtige“ Scheidung muss dennoch beantragt werden.

Muss bei der Scheidung jeder einen Anwalt beauftragen?

Nein! Es ist bei einer Scheidung nicht zwingend erforderlich, dass beide Parteien jeweils einen Anwalt beauftragen. Ist die Scheidung einvernehmlich, reicht ein Anwalt. Die Scheidungsfolgevereinbarung kann dabei helfen.

Wie ist der Ablauf einer Scheidung geregelt?

Folgende Punkte werden bei einer Scheidung abgearbeitet:

  • Scheidungsantrag beim Gericht stellen
  • Einzahlung der Gerichtskosten
  • Fragebogen zum Versorgungsausgleich
  • Termin zur Scheidung

Scheidungsantrag beim Gericht stellen

Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. § 1565 BGB. Das Gesetz sagt, die Ehe muss gescheitert sein. Erst dann darf die Scheidung beantragt werden. Gemäß § 1566 BGB ist Ehe gescheitert, wenn die Ehegatten drei Jahre getrennt leben. Drei Jahre! Das bedeutet, wenn einer der beiden nicht zustimmt, kann die Ehescheidung erst nach drei Jahren Trennung erfolgen. Aber keine Angst. In der Praxis läuft es eher so, dass nach Ablauf eines Trennungsjahres der Antrag auf Ehescheidung gestellt werden kann. Der § 1566 BGB regelt im Absatz 1: “ Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.“ Nur in bestimmten Härtefällen darf eine Ehe auch sofort geschieden werden.

Für den Ablauf einer Scheidung ist also das Trennungsdatum von entscheidender Bedeutung. Erst wenn in der Regel ein Trennungsjahr abgelaufen ist, kann der Scheidungsantrag beim Gericht gestellt werden.

Für den Antrag auf Ehescheidung besteht Anwaltszwang. Das heißt, dass der Antragssteller einen Anwalt beauftragen muss.

Einzahlung der Gerichtskosten

Nachdem der Antrag auf Ehescheidung beim Gericht eingegangen ist, werden Gerichtskosten fällig. Das zuständige Familiengericht errechnet aus dem Einkommen der beiden Ehegatten den Streitwert für die Scheidung. Aus dem Gerichtskostengesetz ergeben sich die zu zahlenden Gerichtskosten. Die Gerichtskosten muss immer der Antragsteller alleine bezahlen. Nach der Scheidung kann der Antragsteller die Hälfte der Gerichtskosten von der anderen Seite zurück erstattet bekommen. Hat der Antragsteller wenig Einkommen, dann wird Verfahrenskostenhilfe ( Prozesskostenhilfe) vom Staat gewährt. Der Staat zahlt dann die Gerichtskosten. Wenn die Gerichtskosten bezahlt sind, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt. Der andere Ehegatte kann nun über einen Anwalt einen eigenen Scheidungsantrag stellen oder einfach nur dem Scheidungsantrag zustimmen. Für das Zustimmen bedarf es keines Anwalts. Der Antragsgegner kann dem Scheidungsantrag aber auch widersprechen.

Fragebogen zum Versorgungsausgleich

Beide Eheleute erhalten sodann vom Gericht die Fragebögen zum Versorgungsausgleich übermittelt. Die Fragebögen müssen ausgefüllt und an das Gericht zurückgeschickt werden. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt. Er dient der Ermittlung von Rentenansprüchen während der Ehe. Der Versorgungsausgleich muss grundsätzlich durchgeführt werden. Grundsätzlich bedeutet, es gibt Ausnahmen. So kann der Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag oder auch durch eine Scheidungsfolgevereinbarung ausgeschlossen werden.

Scheidungstermin

Der Versorgungsausgleich ist berechnet. Es sind keine weiteren Streitigkeiten anhängig. Das Gericht macht den Termin zur Scheidung. Sie erhalten eine Ladung zum Scheidungstermin. Sie müssen Ihren Personalausweis zum Scheidungstermin mitbringen. Ohne Personalausweis platzt der Termin! Grundsätzlich müssen beide Ehegatten anwesend sein. Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Es gibt also keine Zuschauer. Bei Verkündung des Scheidungsbeschlusses wird die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Der Scheidungsbeschluss wird nach einem Monat rechtskräftig. Beide Ehegatten können auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Scheidungsbeschluss im Termin verzichten. Dann ist die Scheidung sofort wirksam. Das geht aber nur, wenn beide Seiten von einem Rechtsanwalt vertreten sind. Ist der Scheidungsbeschluss rechtskräftig, darf man wieder heiraten.

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Scheidung. Sorgerecht. Umgangsrecht. Unterhalt.

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Wann ist laut Gesetz eine Ehe gescheitert? Lesen Sie hier.

Hier steht die Regelung zum Trennungsjahr. Wie lange muss man getrennt sein?

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Regelungen im Sorgerecht https://rechtsanwalt-reichelt.de/regelungen-im-sorgerecht/ Thu, 12 Dec 2019 08:13:56 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=394 Das Sorgerecht wird bei der Trennung eines Ehepaares, sprich bei einer Scheidung….

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Regelungen im Sorgerecht

Regelungen im Sorgerecht. Das Sorgerecht wird bei der Trennung eines Ehepaares, sprich bei einer Scheidung, auf beide Eltern verteilt. Es bleibt also beim gemeinsamen Sorgerecht. Tatsache ist auch, dass in der Regel die Kinder bei der Mutter im Haushalt leben. Haben die Kindesmütter einen größeren Anspruch auf das Sorgerecht? Was bedeutet Wechselmodell? Wer muss Unterhalt an wen bezahlen? Diese und viele andere Fragen sollen in diesem Beitrag besprochen werden. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Was versteht man unter Sorgerecht?

Regelungen im Sorgerecht. Was heißt das? Sorgerecht bedeutet, dass die Eltern das Recht und die Pflicht haben sich um das leibliche Kind zu sorgen. Das heißt, unter anderem, das Recht zur Erziehung und Pflege, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge, aber auch das Recht zu bestimmen, mit wem das Kind Umgang haben darf. Nicht zuletzt umfasst das Sorgerecht auch das Recht der Vermögenssorge.

Was macht es mit dem Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, wenn eine Scheidung oder Trennung ansteht?

Entwarnung! Ein wichtiger Punkt bei Regelungen im Sorgerecht. Wenn das gemeinsame Sorgerecht bestanden hat, dann ändert auch eine Scheidung oder Trennung daran nichts. Das Sorgerecht bleibt für beide Eltern erhalten. Dafür bedarf es weder für den Vater noch für die Mutter einer Bescheinigung. Bei Kindern, die in einer Ehe geboren wurden, besteht Kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht. Sprich, wenn Eltern bei der Geburt verheiratet sind oder später heiraten, haben beide das gemeinsame Sorgerecht per Gesetz. Nicht verheiratete Paare können eine Erklärung vor dem Jugendamt abgeben, dass sie für ihr Kind die Sorge gemeinsam ausüben möchten. Die Mutter hat kraft Gesetz immer erst einmal das Sorgerecht. Der Vater kann, wenn die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmt, einen Antrag auf elterliche Mitsorge beim Familiengericht stellen.

Elterliche Sorge auch gegen den Willen der Mutter?

Sind die Eltern des gemeinsamen Kindes nicht verheiratet und haben keine Erklärung zur gemeinsamen Sorge für das Kind abgegeben, dann kann der Vater des Kindes das Sorgerecht für das Kind beim zuständigen Familiengericht beantragen. Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag sind:

  • die Vaterschaft muss feststehen
  • die Übertragung des Sorgerechts darf dem Kindeswohl nicht widersprechen
  • Kooperationsfähigkeit muss gezeigt werden
  • Verweigerung der Kommunikation allein reicht nicht aus, um das Sorgerecht des Vaters zu verhindern
  • der das Sorgerecht Beantragende muss sich allerdings bemühen auf sachlicher Ebene gegenüber dem anderen Elternteil zu kommunizieren

Die Rechtsprechung ist hierzu auch eindeutig. Bei nicht verheirateten Paaren hat der Vater das Recht auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts.

Was für Möglichkeiten gibt es, wenn ein Elternteil dem anderen den Kontakt zu den Kindern verwehrt?

Bei einem Kontaktverbot zu den Kindern durch ein Elternteil, sollte der betroffene andere Elternteil, nach Rücksprache mit seinem Anwalt, erst einmal den Weg zum Jugendamt suchen. Nach erfolglosem Klärungsversuch, und das ist leider sehr häufig der Fall, muss eine durchsetzbare Entscheidung durch das Familiengericht herbeigeführt werden. Der Beschluss des Familiengerichtes ist auch vollstreckbar. Es kann bei Nichteinhaltung Ordnungsgelder oder auch ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden. Darüber hinaus droht für den Elternteil, welches den Umgang dem anderen Elternteil entzieht, selbst der Entzug des Sorgerechts. Grund hierfür ist, dass der Elternteil, der den Umgang des Kindes zum anderen Elternteil grundlos und hartnäckig verweigert, nicht erziehungsgeeignet ist. Eltern bleiben immer Eltern! Egal wie verstritten man ist. Die Kinder brauchen Umgang und Kontakt zu beiden Eltern. Nur unter ganz engen Voraussetzungen darf Umgang zu einem Elternteil ausgeschlossen werden.

Werden Mütter in einem Sorgerechtsstreit vorrangig behandelt?

Grundsätzlich haben in einem Sorgerechtsstreit die Mütter keinen gesetzlichen Vorrang vor den Vätern. Bei einer gerichtlichen Entscheidung darüber, ob einem Elternteil das Sorgerecht oder auch nur Teile des Sorgerechtes zur alleinigen Ausübung übertragen werden, ist das Kindeswohl der Maßstab. Der Elternteil, der besser erziehungsgeeignet ist, der besser die Bereitschaft zur Förderung des Kindes zeigt, der die stärkere und bessere Bindung zum Kind hat wird im Streitfall eher das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommen. Auch das Kontinuitätsprinzip spielt eine Rolle. Sprich in dem Haushalt, wo sich das Kind seit längerer Zeit aufhält, wird als Wohnort beibehalten. Bei gleicher Erziehungseignung und Erziehungsfähigkeit der Eltern. Im Zweifel führt das dazu, dass das Familiengericht einen Wechsel in den anderen Haushalt nicht anordnen wird. Auch ein wichtiges Kriterium ist die Geschwisterbindung. In der Regel werden die Familiengerichte in einem Sorgerechtsstreit nicht die Geschwister trennen.

In bestimmten Fällen wird zu Gunsten der Mutter entschieden

Im Streifall um das Sorgerecht bei jungen Kindern wird oftmals zu Gunsten der Mutter entschieden. Das ist dem Umstand geschuldet, dass oftmals die Mütter im normalen Alltag intensiver mit den kleinen Kindern beschäftigt sind und daher eine stärkere Bindung besteht. Trotz gleicher Eignung zur Erziehung kommen die Gerichte dann häufig dazu, der Mutter das Sorgerecht zuzusprechen. Aber es gibt kein Gesetz, in dem steht, dass in einem Sorgerechtsstreit die Väter von vornherein im Nachteil sind. Das alleinige Sorgerecht ist darüber hinaus die Ausnahme und nicht die Regel.

Wann kann man das Wechselmodel beantragen?

Es gibt die Möglichkeit ein paritätisches Wechselmodell zu beantragen. Das bedeutet, dass sich beide Eltern die Betreuung des Kindes teilen. Die Kinder leben also bei beiden Eltern, zeitlich gesehen, zu gleichen Teilen. Automatisch erleben die Kinder bei beiden Eltern den ganz normalen Alltag. Diese Möglichkeit der Betreung der gemeinsamen Kinder ist auch vom BGH (Bundesgerichtshof) anerkannt und kann auch gegen den Willen eines Elternteiles durchgesetzt werden. Es versteht sich von selbst, dass die Betreuung der Kinder im Wechselmodell einer gewissen Kommunikationsfähigkeit bedarf. Was nicht bedeutet, dass die Kommunikation der Eltern Auge in Auge oder per Telefonanruf erfolgen muss. Entscheidend ist das Kindeswohl. Auch darf das Wechselmodell nicht dazu benutzt werden, sich des Kindesunterhaltsanspruches zu entziehen. Ganz klar. Wechselmodell bedeutet noch lange nicht, dass kein Kindesunterhalt gezahlt werden muss. Unter Umständen schon. Auch zwingend erforderlich ist eine örtliche Nähe der beiden Eltern für das Leben mit dem Wechselmodell.

Umzug! Kann ein Elternteil nach der Trennung ohne Zustimmung mit den Kindern umziehen?

Ein Wohnortwechsel bedarf grundsätzlich der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils. Wenn nach der Trennung die Mutter oder der Vater mit den Kindern wegziehen will, ist der Streit vorprogrammiert. Ein Wegzug erschwert dem Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, den gesetzlich gewollten und unkomplizierten Umgang mit seinen Kindern. Auf der anderen Seite steht natürlich auch das Recht auf freie Lebensgestaltung des Elternteils, das mit den Kindern umziehen will. Wenn sich die Eltern hier nicht einigen können, hat am Ende das Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entscheiden. In der Realität werden oftmals aber schon vor der Entscheidung des Familiengerichtes Fakten geschaffen. Daher sollte beim Bekanntwerden von Umzugsplänen schnell reagiert werden. Es wird immer im Einzelfall zu prüfen sein. Bei einem Umzug verlieren die Kinder oftmals das gewohnte soziale Umfeld, Schulwechsel, Großeltern sind plötzlich weit weg, die Freunde sind nicht mehr da. All diese Bindungen der Kinder sind abzuwägen mit dem Willen des Elternteils, das wegziehen will.

Wer muss Unterhalt bezahlen?

Wenn sich Eltern trennen, dann muss grundsätzlich derjenige Kindesunterhalt bezahlen, bei dem die Kinder nicht ihren Wohnsitz haben. Der Kindesunterhalt ist zu Händen des Elternteils zu zahlen, bei dem die Kinder leben und gemeldet sind. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Berechnungsgrundlage ist die Düsseldorfer Tabelle. Beide Eltern haben eine gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht. Das heißt, jeder Elternteil ist in der Regel verpflichtet zu arbeiten, um für den Unterhalt des Kindes zu sorgen.

Was gilt, wenn es beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt?

Bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht, dann hat der Elternteil, bei dem das Kind sich hauptsächlich aufhält, das Recht die Entscheidungen über Dinge des täglichen Lebens alleine zu treffen. Das Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, entscheidet über die Angelegenheiten des täglichen Lebens. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche Dinge, die keiner Rücksprache mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil bedürfen. Also Dinge, die nicht für die Zukunft des Kindes relevant sind. Entscheidungen über Angelegenheiten, die wichtiger sind, also Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, sind von beiden sorgeberechtigten Elternteilen zu treffen. Wenn sich die Eltern dabei nicht einig werden, sollte zuerst das Jugendamt eingeschaltet werden. Wenn das Jugendamt keine Lösung herbeiführen kann, dann muss ein Antrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden, um die Sache zu entscheiden.

Was sind Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens?

Im Sorgerecht sind Entscheidungen des täglichen Lebens folgende:

  • Nachhilfe in bestimmten Schulfächern
  • Wahl des Schulvereins
  • Entschuldigungszettel
  • Entscheidungen im Alltag, wie zum Beispiel Kontakte zu Nachbarn, Freunden oder Opa und Oma
  • Ferienaufenthalte, zum Beispiel Feriencamps oder Ferienlager….
  • Behandlungen leichter Erkrankungen oder Impfungen

Diese Entscheidungen darf das Elternteil, bei dem die Kinder leben ohne Rücksprache mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil allein treffen. Regelungen im Sorgerecht. Die oben genannte Aufzählung ist nicht abschließend. Angelegenheiten, die wichtiger sind, also Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, sind wie bereits gesagt, von beiden sorgeberechtigten Elternteilen zu treffen.

Was sind Angelegenheiten von besonderer Bedeutung?

Entscheidungen, die der Zustimmung des andreren Sorgerberechtigten bedürfen sind die Dinge, die für die Zukunft des Kindes relevant sind. So zum Beispiel Entscheidungen:

  • welche Schule soll das Kind besuchen und welche Ausbildung soll das Kind erhalten
  • wo das Kind leben soll
  • ob zu bestimmten Personen Kontakt bestehen darf oder nicht
  • über grundlegende Dinge zur Gesundheit des Kindes

Was ist zu tun, wenn der andere Elternteil nicht mitwirkt?

Zum Alltag im Sorgerecht gehört leider auch, dass oftmals bei Entscheidungen, die das Kind betreffen, der betreuende Elternteil wegen jeder Unterschrift dem anderen Elternteil hinterher rennen muss. Auch werden oft die Umgangsabsprachen nicht eingehalten etc. etc. Trotz Regelungen im Sorgerecht. Leider passiert das tausendfach jeden Tag und ist für die Eltern, die das oder die Kinder betreuen unglaublich anstrengend. Ständig wegen jeder Unterschrift für die Schule, jeden Beitrag zur Klassenfahrt oder des nächsten Umganges mit dem Kind hinterher zu telefonieren. Bei solchem Verhalten des anderen Elternteiles sollte das Jugendamt eingeschaltet werden. Wenn das zu keiner Lösung führt, muss das Elternteil, das die Kinder betreut, beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung bestimmter Teile des Sorgerechts stellen und auch die Umgänge der Kinder mit dem anderen Elternteil gerichtlich festlegen lassen.

Seit vielen Jahren vertreten wir Ihre Interessen im Familienrecht.

Scheidung. Sorgerecht. Umgangsrecht. Unterhalt.

Regelungen im Sorgerecht

Umgang des Kindes mit den Eltern ist geregelt im § 1684 BGB

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Geteiltes Sorgerecht https://rechtsanwalt-reichelt.de/geteiltes-sorgerecht/ Wed, 06 Nov 2019 07:24:52 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=383 Geteiltes Sorgerecht gemäß § 1671 BGB Geteiltes Sorgerecht: „Leben Eltern nicht nur….

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Geteiltes Sorgerecht gemäß § 1671 BGB

Geteiltes Sorgerecht: „Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

  1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
  2. zu
    erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die
    Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten
    entspricht.“

So ist der Wortlaut des § 1671 BGB. Grundsätzlich gehen die Familiengerichte von dem Leitbild der geteilten elterlichen Sorge aus. Kinder benötigen in der Regel für eine gute Entwicklung beide Elternteile. Daher ist der Antrag auf Übertragung des Sorgerechts allein auf ein Elternteil eine schwierige und für das Kind auch schwerwiegende Entscheidung. Die Entscheidung, ob ein Elternteil alleiniges Sorgerecht übertragen bekommt, liegt im Ermessen des Familiengerichts.

Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf nur ein Elternteil

So sagt es der § 1671 BGB:

“…dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt.”

In der Praxis ist der Fall einer außergerichtlichen Einigung über das Sorgerecht wohl eher selten.

Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sieht der Fall wieder nochmal anders aus!

Der § 1671 BGB sagt auch:

“…dem
Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung der Sorge auf den
Antragsteller allein, dem Wohl des Kindes am besten entspricht.”

Das Gesetz klingt eindeutig, aber wer weiß, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht?

  • Das Familiengericht?
  • Das Elternteil, welches die Übertragung des Sorgerechts beantragt?
  • Das Jugendamt?
  • Der Verfahrensbeistand des Kindes?
  • Das Kind selbst?
  • Der Gutachter?

Ob geteiltes Sorgerecht oder gemeinsames Sorgerecht oder alleiniges Sorgerecht.

Am Ende eines solchen Prozesses muss das angerufene Familiengericht entscheiden, ob es einen Teil des Sorgerechts oder sogar das alleinige Sorgerecht auf ein Elternteil überträgt.

Aber bevor es darüber entscheidet, muss es zu einer umfangreichen Prüfung kommen.

In ein solches Verfahren sollte sich
kein Elternteil ohne rechtlichen Beistand begeben. Es ist einfach zu
vielschichtig und auch kompliziert.

Klar, der Gesetzgeber und auch die
Gerichte gehen grundsätzlich davon aus, dass das Sorgerecht für ein Kind
bei beiden Elternteilen liegt.

Es gibt aber auch Situationen bei getrenntlebenden Eltern, da ist ein Antrag gemäß § 1671 BGB im Sinne des Kindes angezeigt und notwendig.

Den § 1671 BGB können Sie hier nachlesen.

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Rechtsanwalt Karsten Reichelt

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Sorgerecht für Eltern https://rechtsanwalt-reichelt.de/sorgerecht/ Thu, 12 Sep 2019 05:49:43 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=374 Die Eltern von Kindern, welche bei der Geburt des Kindes miteinander…..

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Sorgerecht für Eltern

Die Eltern von Kindern, welche bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder auch später, nach der Geburt des Kindes, heiraten, haben von Gesetzes wegen das gemeinsame Sorgerecht. Beide Eltern behalten das gemeinsame Sorgerecht auch dann, wenn sich die Eltern trennen oder scheiden lassen. Das Gesetz geht also davon aus, dass beide Eltern, auch im Falle einer Scheidung oder Trennung, das gemeinsame Sorgerecht behalten. Das bedeutet also, wenn beide Eltern, trotz Trennung, das gemeinsame Sorgerecht für das Kind ausüben wollen, muss kein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Besteht gemeinsames Sorgerecht, so hat eine Trennung oder Scheidung der Eltern auf das Sorgerecht keine Auswirkung.

Wenn es beim gemeinsamen Sorgerecht bleibt

Wenn es beim gemeinsamen Sorgerecht bleibt, dann hat der Elternteil, bei dem das Kind sich hauptsächlich aufhält, das Recht die Entscheidungen über Dinge des täglichen Lebens alleine zu treffen. Das Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, entscheidet über die Angelegenheiten des täglichen Lebens. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche Dinge, die keiner Rücksprache mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil bedürfen. Also Dinge, die nicht für die Zukunft des Kindes relevant sind. Angelegenheiten, die wichtiger sind, also Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, sind von beiden sorgeberechtigten Elternteilen zu treffen. Wenn sich die Eltern dabei nicht einig werden, sollte zuerst das Jugendamt eingeschaltet werden. Wenn das Jugendamt keine Lösung herbeiführen kann, dann muss ein Antrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden, um die Sache zu entscheiden.

Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens sind:

  • Wahl des Schulvereins, Nachhilfe in einzelnen Schulfächern, Entschuldigungszettel
  • Entscheidungen im Alltag, wie zum Beispiel Kontakte zu Freunden, Nachbarn oder Oma und Opa
  • Aufenthalte in den Ferien, wie zum Beispiel Ferienlager etc.
  • Impfungen und Behandlung leichter Erkrankungen

Entscheidungen, die einer Zustimmung des anderen Sorgeberechtigen bedürfen sind:

  • welche Schule und welche Ausbildung soll das Kind erhalten
  • Entscheidungen, wo das Kind leben soll
  • Entscheidungen, ob zu bestimmten Personen Kontakt bestehen darf oder nicht
  • grundlegende Entscheidungen zur Gesundheit des Kindes

Soweit die Theorie. In der Praxis haben viele Eltern, die getrennt leben das Problem: Kann ich das jetzt für mein Kind allein entscheiden? Oder muss ich den anderen Elternteil vorher fragen? Auch die Schulen, Kitas und Behörden sind da nicht immer auf dem Stand, auf dem sie sein müssten. So kommt es vor, dass Kinder von einem Elternteil vom Hort abgemeldet werden, ohne das der andere sorgeberechtigte Elternteil davon weiß, dass Kinder getauft werden, ohne Kenntnis des anderen sorgeberechtigten Elternteil oder Umschulungen erfolgen, ohne Wissen des anderen. Die Liste lässt sich endlos fortsetzen.

Die Eltern können im Falle der Trennung oder Scheidung vereinbaren, dass nur einem Elternteil das Sorgerecht zustehen soll. Das geht aber nur mit einem Antrag beim Familiengericht. In diesem Verfahren müssen beide Eltern erklären, dass sie mit der Übertragung des Sorgerechtes auf einen Elternteil einverstanden sind. Diesen Antrag kann man stellen, wenn sich die Eltern getrennt haben. Die Aufhebung des gemeinamen Sorgerechts muss dem Wohle des Kindes entsprechen. Das heißt, dieser Antrag muss begründet werden.

Umgangsrecht

Dem Kindeswohl entspricht in der Regel, dass das Kind Umgang und Kontakt zu beiden Elternteilen hat. Dem Kindeswohl entspricht auch, dass das Kind Kontakt zu Personen hat, die eine enge Bindung zum Kind haben. Dazu gehören Geschwister und Großeltern. Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Das Gericht kann dieses Recht aber auch beschränken oder ausschließen, wenn es dem Kindeswohl schädlich ist.

Es gibt keine gesetzliche Festlegung, wie oft ein Kind mit dem nicht betreuenden Elternteil zusammensein darf. Bei Kindern, die zur Schule gehen, wird derzeit in Deutschland häufig die Regelung praktiziert, dass Umgang 14-tägig von Freitag Nachmittag bis Sonntag am Abend stattfindet. Darüber hinaus wird dem nicht betreuenden Elternteil zugestanden, jeden zweiten Feiertag, wie Weihnachten, Ostern oder Pfingsten und ca. die Hälfte der Ferienzeit mit seinem Kind zu verbringen. Aber auch das Wechselmodell ist im Vormarsch. Bei dieser Umgangsregelung teilen sich die Eltern den Umgang mit den Kindern hälftig. Das heißt, die Kinder wechseln im Wochenrythmus oder auch im Zweiwochenrythmus von einem zum anderen elterlichen Haushalt.

Keine Einigung?

Sollten beide Eltern keine Einigung über den Umgang oder das Sorgerecht finden, sollte der Weg zunächst zum Jugendamt führen. Wenn dort keine Einigung erzielt werden kann, dann sollten gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Das Gericht wird dann nach einer gütlichen Einigung mit den Eltern suchen. Dabei hat das Gericht ausschließlich das Wohl des Kindes im Blick. Gibt es keine gütliche Einigung in Fragen von Sorgerecht und Umgang, wird das Gericht per Beschluss entscheiden. Dieser Beschluss ist dann für beide Eltern bindend. Der Beschluss hat dann solange Bestand, wie er zum Wohle des Kindes ist. Das heißt, wenn sich die Umstände ändern, kann der Beschluss auf Antrag eines Elternteils, wieder aufgehoben und geändert werden. Hierbei sollten Sie sich immer von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Seit vielen Jahren vertreten wir Ihre Interessen im Familienrecht. Scheidung. Sorgerecht. Umgangsrecht. Unterhalt.

Umgang des Kindes mit den Eltern ist geregelt im § 1684 BGB

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Umgangsrecht https://rechtsanwalt-reichelt.de/umgangsrecht/ Thu, 04 Jul 2019 05:11:30 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=355 Der Beitrag Umgangsrecht erschien zuerst auf Rechtsanwalt Reichelt.

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Beschränkung und Ausschluss im Umgangsrecht

In diesem Beitrag soll es darum gehen, wann das Umgangsrecht der Eltern mit dem Kind gemäß § 1684 Abs. 4 BGB ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.

Wortwörtlich heißt es im § 1684 Abs. 4 BGB:

„Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist….“

Umgangsrecht ist ein Elterngrundrecht

Das Recht der Eltern auf Umgang mit Ihrem Kind folgt direkt aus Art. 6 Grundgesetz. Das ist ein so genanntes Elterngrundrecht. Sprich es ist ein sehr starkes Recht der Eltern, welches nicht ohne weiteres beschränkt oder ausgeschlossen werden kann.

Nur unter den besonderen Voraussetzungen darf einem Elternteil sein Umgangsrecht beschnitten werden. ( § 1684 Abs. 4 BGB). Das Familiengericht muss selbst feststellen, dass der Umgang eines Elternteils mit dem Kind eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Oder eine Beschränkung bzw. der Ausschluss des Umgangs zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Wie lange es zu einem Ausschluss oder einer Einschränkung des Umganges kommt hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.

Maßstab für die Dauer einer Umgangsbeschränkung kann sein

  • Alter des Kindes
  • wie häufig waren die Umgangskontakte vorher
  • was ist vorgefallen

Darüber hinaus ist durch das Familiengericht immer die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu prüfen.

Das heißt, dass immer darüber nachgedacht werden muss, bevor man einen Umgangsausschluss anordnet, dass eventuell ein milderes Mittel, zum Beispiel ein begleiteter Umgang, möglich wäre. Beschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts muss regelmäßig überprüft werden. Umgangsregelungen, die den Umgang mit dem Kind für längere Zeit oder auf Dauer einschränken oder ausschließen dürfen nur ergehen, wenn ansonsten das Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet wird.

Begleiteter Umgang

Bei folgenden Fallkonstellationen kann begleiteter Umgang angeordnet werden:

  • psychische Erkrankung des Umgangsberechtigten
  • heftige Loyalitätskonflikte des Kindes
  • Alkohol oder Drogensucht des Umgangsberechtigten
  • nach längerem Kontaktabbruch zwischen Kind und Umgangsberechtigten
  • bei ernst zu nehmenden Verdacht auf sexuellen Missbrauch

Alle genannten Beispiele sind aber jeweils im Einzelfall durch das Familiengericht zu prüfen.

Umgangsausschluss

Bei folgenden Fallkonstellationen kann Umgangsausschluss angeordnet werden:

  • wenn ein Elternteil Gewalt, auch psychische, gegen das Kind oder den anderen Elternteil verübt
  • wenn ein Kind Angst vor Umgang hat oder abgrundtiefe Ablehnung ( nur bei älteren Kindern) hegt
  • sexueller Mißbrauch
  • bei schweren Loyalitätskonflikten, hervorgerufen durch schwere Streitigkeiten zwischen den Eltern

Alle genannten Beispiele sind jeweils im Einzelfall durch das Familiengericht zu prüfen.

Der gesamte Wortlaut des § 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern finden Sie hier

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Kindeswohl https://rechtsanwalt-reichelt.de/kindeswohl/ Wed, 06 Mar 2019 05:51:00 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=350 Alle Entscheidungen beim Umgangsrecht müssen dem Kindeswohl dienen. Kindeswohl…

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Kindeswohl

Alle Entscheidungen beim Umgangsrecht müssen dem Kindeswohl dienen

„Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht .“ So lautet der Wortlaut des § 1697a BGB und schreibt somit ins Gesetz, dass auch alle Entscheidungen bezüglich des Umgangsrechtes dem Kindeswohl dienen müssen.

Jedem Elternteil ist klar, dass das so einfach aber gar nicht ist. „dem Wohl des Kindes am besten entspricht“: sagt der § 1697a BGB. Gerade beim Umgang und der konkreten Ausgestaltung des Umganges mit dem Kind gibt es jede Menge Konfliktpotential zwischen den getrennt lebenden Eltern. Die Gewährung des Umgangs wird oft dazu genutzt dem anderen Elternteil eins auszuwischen. Oftmals besteht ein tiefer Hass zum ehemals geliebten anderen Elternteil. Aber das geht immer zu Lasten des Kindes. Kinder brauchen immer beide Eltern. Beide Elternteile stehen für die Kinder ganz weit vorn. Egal was die Eltern sagen, machen oder ausdrücken. Für Kinder ist das gesetzt. Es hat die Mama gesagt. Es hat der Papa gesagt. Das kann also nur richtig und die Wahrheit sein. Wenn jetzt aber, auf Grund des Trennungsschmerzes und des Böseseins auf den anderen Elternteil und ehemals geliebten Partner, dem Kind erzählt wird, dass der andere Partner Schuld an allem hat, wird die Sache kindeswohlgefährdend. Die Mama hat an allem Schuld. Der Papa hat Schuld. Diese Aussagen machen Schlimmes mit dem Kind, welches doch beide Eltern liebt.

Der Kindeswille ist wichtig

Dem Kindeswillen kommt in einem Verfahren über den Umgang, sogenanntes Umgangsverfahren, eine wichtige Bedeutung zu. Wenn sich Eltern also darüber streiten, wieviel Umgang der nicht betreuende Elternteil haben darf, kommt es mit zunehmenden Alter des Kindes auch auf den Kindeswillen an. Denn, wie bereits erläutert, soll der Umgang des Kindes mit dem jeweiligen Elternteil dem Kindeswohl entsprechen. Fragt sich nun, ab welchem Alter ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen. Grundsätzlich besagt ja das Gesetz, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Die Rechtsprechung sagt, dass der Wille des Kindes zu beachten ist, wenn das Kind einen eigenen bzw. autonomen Willen bilden kann und rein verstandesmäßig in der Lage ist zu verstehen, was der Umgang mit dem jeweiligen Elternteil bedeutet. Eine genau festgelegte Altersgrenze gibt es dafür nicht. In der Rechtsprechung wird aber davon ausgegangen, dass Kinder mit dem 11. bis 13. Lebensjahr in der Lage sind selbst zu bestimmen, ob und wieviel Umgang sie mit dem nichtbetreuenden Elternteil möchten.

Umgangsregelungen

Die Beurteilung, welche Umgangsregelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht, hängt im jeweiligen Fall von verschiedenen Kriterien ab. Nicht zuletzt hängt es vom Alter des Kindes, dem bestehenden Streitpotential zwischen den Eltern, der Belastbarkeit des Kindes, der konkreten räumlichen Entfernung der Wohnsitze der Eltern und auch dem Kindeswillen, ab.

In unserer täglichen Praxis in Umgangsverfahren ist häufig zu beobachten, dass Kinder, wenn sie unbefangen beobachtet oder befragt werden können, ganz klar zum Ausdruck bringen, dass sie den nicht ständig betreuenden Elternteil lieben und gerne bei ihm sind. Wenn aber ein Elternteil das Kind negativ bezüglich des anderen Elternteils beeinflusst, entsteht bei Kindern ein Loyalitätskonflikt. Kinder können das nicht ertragen sich zwischen Mama und Papa entscheiden zu müssen. Kinder leiden massiv darunter. Auch wenn man diesen Kindern es teilweise nicht anmerkt, aber für Kinder ist der Loyalitätskonflikt, sprich ein sich zum einen oder anderen Elternteil ausschließlich bekennen zu sollen, eine Katastrophe. Diese Kinder leiden ihr ganzes Leben darunter.

Wir geben Ihnen gerne jegliche Unterstützung im Interesse Ihrer Kinder.

Seit vielen Jahren vertreten wir Ihre Interessen im Familienrecht.

Scheidung. Sorgerecht. Umgangsrecht. Unterhalt.

Den § 1697a BGB, der das Kindeswohlprinzip festschreibt finden Sie hier.

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Wechselmodell https://rechtsanwalt-reichelt.de/wechselmodell/ Fri, 01 Mar 2019 05:42:00 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=346 Eine sinnvolle Alternative für das Kind ? Das Wechselmodell erfreut sich bei getrennt lebenden…

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Wechselmodell

Eine sinnvolle Alternative für das Kind ?

Das Wechselmodell erfreut sich bei getrennt lebenden Paaren immer größerer Beliebtheit.

Das ist dem Umstand geschuldet, dass jeder Elternteil, nach einer Trennung, das Recht und die Pflicht hat, Umgänge mit seinem Kind zu gewährleisten. Aber warum soll man sich dann auf den Wochenendpapa oder die Wochenendmama reduzieren lassen? Warum sollte man nicht lieber das gemeinsame Kind eine Woche bei dem einen Elternteil und die andere Woche bei dem anderen Elternteil wohnen lassen? Bei dem Wechselmodell wäre kein Elternteil auf den Besuchspapa oder die Besuchsmama reduziert. Alles läuft für das Kind optimal. Das Kind erlebt im Haushalt beider Eltern den Alltag und nicht nur den Besuchsmodus. Das klingt echt toll. Und es ist bestimmt für die Kinder, deren getrennt lebende Eltern dieses Wechselmodell wirklich tolerieren und dann auch ehrlich praktizieren, eine riesen große Hilfe in ihrer eigenen kindlichen Entwicklung. Denn Kinder haben ihre Eltern immer lieb. Egal wie sie sind. Wenn Eltern, die sich getrennt haben streiten, dann leiden immer die Kinder. Die Kinder wollen das nicht. Mama und Papa, beide sind für Kinder wichtig und naturgemäß auf Nummer 1. Das Wechselmodell kann also viele Vorteile für das Kind haben.

Wie funktioniert das Wechselmodell?

Aber mal ganz ehrlich. Das Wechselmodell kann nur funktionieren, wenn die Eltern miteinander kooperieren und kommunizieren. Die Kooperation und die Kommunikation muss noch viel größer sein, als wenn das Kind bei einem Elternteil wohnt und der andere nur Umgang am Wochenende und in den Ferien hat! Und genau hier liegt das Problem. Eltern, die das Wechselmodell möchten, die müssen sich fast so gut verstehen, als wären sie noch ein Paar. Das ist aber in der Regel nicht der Fall. Eltern, die dieses Modell wollen, leben getrennt, weil sie sich nicht mehr verstehen. Weil sie sich getrennt haben! Das bedeutet in der Regel Konflikt, Hass aufeinander und ein sich misstrauen. Das ist doch, in der Regel, die Wahrheit. In dem Moment, wenn sich Eltern trennen, steht doch auch immer die Existenzfrage im Raum. Wer kriegt was? Wie komme ich über die Runden? Wer behält das Haus, die Wohnung und das zu Hause? Wieviel Unterhalt bekomme ich für die Kinder? Bekomme ich überhaupt Unterhalt? Beim Wechselmodell im Zweifel gar keinen. Jede Menge materielle Probleme. Das ist die Realität.

Das Wechselmodell kann nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Auch nicht durch das Familiengericht. Das gibt der § 1684 BGB nicht her. Vom Wechselmodell spricht man dann, wenn der Betreuungsanteil beider Elternteile bei ungefähr 50 Prozent liegt. Sicher gibt es die Möglichkeit, durch einen gerichtlichen Vergleich ein Wechselmodell zu vereinbaren. Aber allein schon die Tatsache, dass man vor Gericht ist zeigt doch, dass das mit dem Modell nicht so ganz einfach ist. Man war ein Paar und ist es nicht mehr.

Fazit: Das Wechselmodell bleibt eine große Herausforderung

Festzuhalten bleibt also, dass das Wechselmodell wirklich sehr herausfordernd für Eltern, die sich getrennt haben, ist. Dieses Modell setzt voraus, dass die getrennt lebenden Eltern permanent kommunizieren können und müssen. Das ist, realistischer Weise, oft nicht möglich. Die Eltern haben sich ja nicht aus Jux und Dollerei getrennt. Nein, sie haben sich getrennt, weil es nicht mehr ging. Ein Kind muss aber in geregelten Verhältnissen aufwachsen. Es darf nicht zum Spielball der sich streitenden Eltern werden. Kinder geraten sonst zwischen die Fronten. Kinder wollen dann vermitteln. Das schaffen Kinder aber nicht! Es sind Kinder!

Den gesamten § 1684 BGB finden Sie hier.

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