Geteiltes Sorgerecht gemäß § 1671 BGB

Geteiltes Sorgerecht: „Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

  1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
  2. zu
    erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die
    Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten
    entspricht.“

So ist der Wortlaut des § 1671 BGB. Grundsätzlich gehen die Familiengerichte von dem Leitbild der geteilten elterlichen Sorge aus. Kinder benötigen in der Regel für eine gute Entwicklung beide Elternteile. Daher ist der Antrag auf Übertragung des Sorgerechts allein auf ein Elternteil eine schwierige und für das Kind auch schwerwiegende Entscheidung. Die Entscheidung, ob ein Elternteil alleiniges Sorgerecht übertragen bekommt, liegt im Ermessen des Familiengerichts.

Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf nur ein Elternteil

So sagt es der § 1671 BGB:

“…dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt.”

In der Praxis ist der Fall einer außergerichtlichen Einigung über das Sorgerecht wohl eher selten.

Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sieht der Fall wieder nochmal anders aus!

Der § 1671 BGB sagt auch:

“…dem
Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung der Sorge auf den
Antragsteller allein, dem Wohl des Kindes am besten entspricht.”

Das Gesetz klingt eindeutig, aber wer weiß, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht?

  • Das Familiengericht?
  • Das Elternteil, welches die Übertragung des Sorgerechts beantragt?
  • Das Jugendamt?
  • Der Verfahrensbeistand des Kindes?
  • Das Kind selbst?
  • Der Gutachter?

Ob geteiltes Sorgerecht oder gemeinsames Sorgerecht oder alleiniges Sorgerecht.

Am Ende eines solchen Prozesses muss das angerufene Familiengericht entscheiden, ob es einen Teil des Sorgerechts oder sogar das alleinige Sorgerecht auf ein Elternteil überträgt.

Aber bevor es darüber entscheidet, muss es zu einer umfangreichen Prüfung kommen.

In ein solches Verfahren sollte sich
kein Elternteil ohne rechtlichen Beistand begeben. Es ist einfach zu
vielschichtig und auch kompliziert.

Klar, der Gesetzgeber und auch die
Gerichte gehen grundsätzlich davon aus, dass das Sorgerecht für ein Kind
bei beiden Elternteilen liegt.

Es gibt aber auch Situationen bei getrenntlebenden Eltern, da ist ein Antrag gemäß § 1671 BGB im Sinne des Kindes angezeigt und notwendig.

Den § 1671 BGB können Sie hier nachlesen.

Gerne helfen wir Ihnen.

Rechtsanwalt Karsten Reichelt

Borkheide I Berlin I Pretschen

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