Kindeswohl

Alle Entscheidungen beim Umgangsrecht müssen dem Kindeswohl dienen

„Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht .“ So lautet der Wortlaut des § 1697a BGB und schreibt somit ins Gesetz, dass auch alle Entscheidungen bezüglich des Umgangsrechtes dem Kindeswohl dienen müssen.

Jedem Elternteil ist klar, dass das so einfach aber gar nicht ist. „dem Wohl des Kindes am besten entspricht“: sagt der § 1697a BGB. Gerade beim Umgang und der konkreten Ausgestaltung des Umganges mit dem Kind gibt es jede Menge Konfliktpotential zwischen den getrennt lebenden Eltern. Die Gewährung des Umgangs wird oft dazu genutzt dem anderen Elternteil eins auszuwischen. Oftmals besteht ein tiefer Hass zum ehemals geliebten anderen Elternteil. Aber das geht immer zu Lasten des Kindes. Kinder brauchen immer beide Eltern. Beide Elternteile stehen für die Kinder ganz weit vorn. Egal was die Eltern sagen, machen oder ausdrücken. Für Kinder ist das gesetzt. Es hat die Mama gesagt. Es hat der Papa gesagt. Das kann also nur richtig und die Wahrheit sein. Wenn jetzt aber, auf Grund des Trennungsschmerzes und des Böseseins auf den anderen Elternteil und ehemals geliebten Partner, dem Kind erzählt wird, dass der andere Partner Schuld an allem hat, wird die Sache kindeswohlgefährdend. Die Mama hat an allem Schuld. Der Papa hat Schuld. Diese Aussagen machen Schlimmes mit dem Kind, welches doch beide Eltern liebt.

Der Kindeswille ist wichtig

Dem Kindeswillen kommt in einem Verfahren über den Umgang, sogenanntes Umgangsverfahren, eine wichtige Bedeutung zu. Wenn sich Eltern also darüber streiten, wieviel Umgang der nicht betreuende Elternteil haben darf, kommt es mit zunehmenden Alter des Kindes auch auf den Kindeswillen an. Denn, wie bereits erläutert, soll der Umgang des Kindes mit dem jeweiligen Elternteil dem Kindeswohl entsprechen. Fragt sich nun, ab welchem Alter ist der Wille des Kindes zu berücksichtigen. Grundsätzlich besagt ja das Gesetz, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Die Rechtsprechung sagt, dass der Wille des Kindes zu beachten ist, wenn das Kind einen eigenen bzw. autonomen Willen bilden kann und rein verstandesmäßig in der Lage ist zu verstehen, was der Umgang mit dem jeweiligen Elternteil bedeutet. Eine genau festgelegte Altersgrenze gibt es dafür nicht. In der Rechtsprechung wird aber davon ausgegangen, dass Kinder mit dem 11. bis 13. Lebensjahr in der Lage sind selbst zu bestimmen, ob und wieviel Umgang sie mit dem nichtbetreuenden Elternteil möchten.

Umgangsregelungen

Die Beurteilung, welche Umgangsregelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht, hängt im jeweiligen Fall von verschiedenen Kriterien ab. Nicht zuletzt hängt es vom Alter des Kindes, dem bestehenden Streitpotential zwischen den Eltern, der Belastbarkeit des Kindes, der konkreten räumlichen Entfernung der Wohnsitze der Eltern und auch dem Kindeswillen, ab.

In unserer täglichen Praxis in Umgangsverfahren ist häufig zu beobachten, dass Kinder, wenn sie unbefangen beobachtet oder befragt werden können, ganz klar zum Ausdruck bringen, dass sie den nicht ständig betreuenden Elternteil lieben und gerne bei ihm sind. Wenn aber ein Elternteil das Kind negativ bezüglich des anderen Elternteils beeinflusst, entsteht bei Kindern ein Loyalitätskonflikt. Kinder können das nicht ertragen sich zwischen Mama und Papa entscheiden zu müssen. Kinder leiden massiv darunter. Auch wenn man diesen Kindern es teilweise nicht anmerkt, aber für Kinder ist der Loyalitätskonflikt, sprich ein sich zum einen oder anderen Elternteil ausschließlich bekennen zu sollen, eine Katastrophe. Diese Kinder leiden ihr ganzes Leben darunter.

Wir geben Ihnen gerne jegliche Unterstützung im Interesse Ihrer Kinder.

Seit vielen Jahren vertreten wir Ihre Interessen im Familienrecht.

Scheidung. Sorgerecht. Umgangsrecht. Unterhalt.

Den § 1697a BGB, der das Kindeswohlprinzip festschreibt finden Sie hier.

Gerne helfen wir Ihnen.

Rechtsanwalt Karsten Reichelt

Borkheide I Berlin I Pretschen

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