Beschränkung und Ausschluss im Umgangsrecht

In diesem Beitrag soll es darum gehen, wann das Umgangsrecht der Eltern mit dem Kind gemäß § 1684 Abs. 4 BGB ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.

Wortwörtlich heißt es im § 1684 Abs. 4 BGB:

„Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist….“

Umgangsrecht ist ein Elterngrundrecht

Das Recht der Eltern auf Umgang mit Ihrem Kind folgt direkt aus Art. 6 Grundgesetz. Das ist ein so genanntes Elterngrundrecht. Sprich es ist ein sehr starkes Recht der Eltern, welches nicht ohne weiteres beschränkt oder ausgeschlossen werden kann.

Nur unter den besonderen Voraussetzungen darf einem Elternteil sein Umgangsrecht beschnitten werden. ( § 1684 Abs. 4 BGB). Das Familiengericht muss selbst feststellen, dass der Umgang eines Elternteils mit dem Kind eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Oder eine Beschränkung bzw. der Ausschluss des Umgangs zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Wie lange es zu einem Ausschluss oder einer Einschränkung des Umganges kommt hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.

Maßstab für die Dauer einer Umgangsbeschränkung kann sein

  • Alter des Kindes
  • wie häufig waren die Umgangskontakte vorher
  • was ist vorgefallen

Darüber hinaus ist durch das Familiengericht immer die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu prüfen.

Das heißt, dass immer darüber nachgedacht werden muss, bevor man einen Umgangsausschluss anordnet, dass eventuell ein milderes Mittel, zum Beispiel ein begleiteter Umgang, möglich wäre. Beschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts muss regelmäßig überprüft werden. Umgangsregelungen, die den Umgang mit dem Kind für längere Zeit oder auf Dauer einschränken oder ausschließen dürfen nur ergehen, wenn ansonsten das Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet wird.

Begleiteter Umgang

Bei folgenden Fallkonstellationen kann begleiteter Umgang angeordnet werden:

  • psychische Erkrankung des Umgangsberechtigten
  • heftige Loyalitätskonflikte des Kindes
  • Alkohol oder Drogensucht des Umgangsberechtigten
  • nach längerem Kontaktabbruch zwischen Kind und Umgangsberechtigten
  • bei ernst zu nehmenden Verdacht auf sexuellen Missbrauch

Alle genannten Beispiele sind aber jeweils im Einzelfall durch das Familiengericht zu prüfen.

Umgangsausschluss

Bei folgenden Fallkonstellationen kann Umgangsausschluss angeordnet werden:

  • wenn ein Elternteil Gewalt, auch psychische, gegen das Kind oder den anderen Elternteil verübt
  • wenn ein Kind Angst vor Umgang hat oder abgrundtiefe Ablehnung ( nur bei älteren Kindern) hegt
  • sexueller Mißbrauch
  • bei schweren Loyalitätskonflikten, hervorgerufen durch schwere Streitigkeiten zwischen den Eltern

Alle genannten Beispiele sind jeweils im Einzelfall durch das Familiengericht zu prüfen.

Der gesamte Wortlaut des § 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern finden Sie hier

Gerne helfen wir Ihnen.

Rechtsanwalt Karsten Reichelt

Borkheide I Berlin I Pretschen

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