Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1631 BGB

Ein wichtiger Teil des Sorgerechtes ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Nur das Elternteil, welches das Sorgerecht besitzt, darf über den Aufenthalt des Kindes bestimmen. Aufenthaltsbestimmungsrecht bedeutet das Recht auf die Festlegung des Wohnortes und der Wohnung des Kindes. So darf festgelegt werden, dass das Kind unter anderem an folgenden Wohnorten untergebracht werden kann:

  • im eigenen Haushalt
  • bei Verwandten, wie zum Beispiel den Großeltern
  • Kindergarten
  • Krankenhaus
  • Pflegeheim
  • Kur
  • Internat

Das Recht auf Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes hat nichts mit dem Umgangsrecht zu tun. Selbstverständlich darf und soll das Elternteil, das nicht über den Aufenthalt des Kindes bestimmen kann, Umgang mit seinem Kind haben.

Haben beide Eltern das Sorgerecht, so steht auch beiden Eltern das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes zu. Steht die elterliche Sorge aber nur einem Elternteil zu, so bestimmt dieser Elternteil den Aufenthalt des Kindes allein!

Im Fall der Trennung der Eltern steht diesen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind weiterhin gemeinschaftlich zu. Das gilt aber nur dann, wenn vorher die gemeinsame elterliche Sorge bestand! Ist dies der Fall, dann entscheiden beide Eltern gemeinsam darüber, wo das Kind zukünftig leben soll. Wird sich nach der Trennung also auf das Wechselmodell zwischen den Eltern geeinigt oder aber auf das Residenzmodell (sprich, das Kind lebt im Haushalt eines Elternteils und ist nur zu Besuch beim anderen Elternteil). Dann legen die Eltern den Aufenthalt des Kindes so fest und behalten das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein

Können sich die Eltern nicht auf einen Wohnort des Kindes verständigen, dann kann das Familiengericht, auf Antrag eines Elternteils, das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem der beiden Eltern zur alleinigen Ausübung zuweisen. Dies hat in der Regel zur Folge, dass das Kind dann im Haushalt des Elternteiles seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Sprich, das Kind wohnt dort. Die Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes hat aber keine Auswirkungen auf das Umgangsrecht des anderen Elternteiles. Das Umgangsrecht, als ein wesentlicher Teil der Beziehung zwischen Kind und Eltern, bleibt erhalten. Der Elternteil, der über den Aufenthalt des Kindes allein bestimmen darf, hat kein Recht den Umgang des Kindes zum anderen Elternteil einseitig zu beschränken.

Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens aufgrund alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrechts

Das Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, darf über alle Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. Nur bei Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, muss der andere Elternteil mit einbezogen werden. Aber auch nur dann, wenn gemeinsame elterliche Sorge besteht.

Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge

Gerade bei unverheirateten Paaren ist immer daran zu denken. Die Mutter hat kraft Gesetz das alleinige Sorgerecht und damit auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind. Die Mutter kann vor dem zuständigen Jugendamt eine Erklärung über die gemeinsame Sorge mit dem Vater abgeben. Auch kann der leibliche Vater einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechtes beim zuständigen Familiengericht stellen. Nur wenn das geschieht, kann der Vater über den Aufenthalt des Kindes mitbestimmen. Das Sorgerecht sollte immer bei beiden Eltern liegen, denn wenn der Mutter etwas zustößt, ist der Vater, der kein Sorgerecht hat, zunächst einmal nicht handlungsbefugt.

§ 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge hier zum nachlesen.

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Rechtsanwalt Karsten Reichelt

Borkheide I Berlin I Pretschen

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