Rechtsanwalt Reichelt https://rechtsanwalt-reichelt.de/ Wed, 11 Nov 2020 15:47:49 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.5.2 https://rechtsanwalt-reichelt.de/wp-content/uploads/2020/03/logo114.png Rechtsanwalt Reichelt https://rechtsanwalt-reichelt.de/ 32 32 Alleiniges Sorgerecht https://rechtsanwalt-reichelt.de/alleiniges-sorgerecht-2/ Tue, 18 Aug 2020 19:20:16 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=963 Alleiniges Sorgerecht beantragen. Wann ist das überhaupt möglich? Wer entscheidet darüber?

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Alleiniges Sorgerecht

Alleiniges Sorgerecht: „Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge zur alleinigen Ausübung überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

  1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
  2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten
    entspricht.“

So ist der Wortlaut des § 1671 BGB.

Grundsätzlich gehen die Familiengerichte von dem Leitbild der gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Kinder benötigen in der Regel für eine gute Entwicklung beide Elternteile. Daher ist der Antrag auf Übertragung des Sorgerechts allein auf ein Elternteil eine schwierige und für das Kind auch schwerwiegende Entscheidung. Die Entscheidung, ob ein Elternteil alleiniges Sorgerecht übertragen bekommt, liegt im Ermessen des Familiengerichts.

Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf nur ein Elternteil

So sagt es der § 1671 BGB:

“…dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt.”

In der Praxis ist der Fall einer außergerichtlichen Einigung über das Sorgerecht wohl eher selten.

Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sieht der Fall wieder nochmal anders aus!

Der § 1671 BGB sagt auch:

“…dem
Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung der Sorge auf den
Antragsteller allein, dem Wohl des Kindes am besten entspricht.”

Das Gesetz klingt eindeutig, aber wer weiß, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht?

  • Das Familiengericht?
  • Das Elternteil, welches die Übertragung des Sorgerechts beantragt?
  • Das Jugendamt?
  • Der Verfahrensbeistand des Kindes?
  • Das Kind selbst?
  • Der Gutachter?

Ob geteiltes Sorgerecht oder gemeinsames Sorgerecht oder alleiniges Sorgerecht.

Am Ende eines solchen Prozesses muss das angerufene Familiengericht entscheiden, ob es einen Teil des Sorgerechts oder sogar das alleinige Sorgerecht auf ein Elternteil überträgt.

Aber bevor es darüber entscheidet, muss es zu einer umfangreichen Prüfung kommen.

In ein solches Verfahren sollte sich kein Elternteil ohne rechtlichen Beistand begeben. Es ist einfach zu vielschichtig und auch kompliziert.

Klar, der Gesetzgeber und auch die Gerichte gehen grundsätzlich davon aus, dass das Sorgerecht für ein Kind bei beiden Elternteilen liegt.

Es gibt aber auch Situationen bei getrenntlebenden Eltern, da ist ein Antrag gemäß § 1671 BGB im Sinne des Kindes angezeigt und notwendig.

Den § 1671 BGB können Sie hier nachlesen.

Gerne helfen wir Ihnen.

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Aufenthaltsbestimmungsrecht https://rechtsanwalt-reichelt.de/aufenthaltsbestimmungsrecht/ Tue, 16 Jun 2020 11:29:40 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=1046 Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts. Die Bestimmung...

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Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1631 BGB

Ein wichtiger Teil des Sorgerechtes ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Nur das Elternteil, welches das Sorgerecht besitzt, darf über den Aufenthalt des Kindes bestimmen. Aufenthaltsbestimmungsrecht bedeutet das Recht auf die Festlegung des Wohnortes und der Wohnung des Kindes. So darf festgelegt werden, dass das Kind unter anderem an folgenden Wohnorten untergebracht werden kann:

  • im eigenen Haushalt
  • bei Verwandten, wie zum Beispiel den Großeltern
  • Kindergarten
  • Krankenhaus
  • Pflegeheim
  • Kur
  • Internat

Das Recht auf Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes hat nichts mit dem Umgangsrecht zu tun. Selbstverständlich darf und soll das Elternteil, das nicht über den Aufenthalt des Kindes bestimmen kann, Umgang mit seinem Kind haben.

Haben beide Eltern das Sorgerecht, so steht auch beiden Eltern das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes zu. Steht die elterliche Sorge aber nur einem Elternteil zu, so bestimmt dieser Elternteil den Aufenthalt des Kindes allein!

Im Fall der Trennung der Eltern steht diesen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind weiterhin gemeinschaftlich zu. Das gilt aber nur dann, wenn vorher die gemeinsame elterliche Sorge bestand! Ist dies der Fall, dann entscheiden beide Eltern gemeinsam darüber, wo das Kind zukünftig leben soll. Wird sich nach der Trennung also auf das Wechselmodell zwischen den Eltern geeinigt oder aber auf das Residenzmodell (sprich, das Kind lebt im Haushalt eines Elternteils und ist nur zu Besuch beim anderen Elternteil). Dann legen die Eltern den Aufenthalt des Kindes so fest und behalten das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein

Können sich die Eltern nicht auf einen Wohnort des Kindes verständigen, dann kann das Familiengericht, auf Antrag eines Elternteils, das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem der beiden Eltern zur alleinigen Ausübung zuweisen. Dies hat in der Regel zur Folge, dass das Kind dann im Haushalt des Elternteiles seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Sprich, das Kind wohnt dort. Die Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes hat aber keine Auswirkungen auf das Umgangsrecht des anderen Elternteiles. Das Umgangsrecht, als ein wesentlicher Teil der Beziehung zwischen Kind und Eltern, bleibt erhalten. Der Elternteil, der über den Aufenthalt des Kindes allein bestimmen darf, hat kein Recht den Umgang des Kindes zum anderen Elternteil einseitig zu beschränken.

Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens aufgrund alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrechts

Das Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, darf über alle Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. Nur bei Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, muss der andere Elternteil mit einbezogen werden. Aber auch nur dann, wenn gemeinsame elterliche Sorge besteht.

Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge

Gerade bei unverheirateten Paaren ist immer daran zu denken. Die Mutter hat kraft Gesetz das alleinige Sorgerecht und damit auch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind. Die Mutter kann vor dem zuständigen Jugendamt eine Erklärung über die gemeinsame Sorge mit dem Vater abgeben. Auch kann der leibliche Vater einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechtes beim zuständigen Familiengericht stellen. Nur wenn das geschieht, kann der Vater über den Aufenthalt des Kindes mitbestimmen. Das Sorgerecht sollte immer bei beiden Eltern liegen, denn wenn der Mutter etwas zustößt, ist der Vater, der kein Sorgerecht hat, zunächst einmal nicht handlungsbefugt.

§ 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge hier zum nachlesen.

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Alleiniges Sorgerecht beantragen https://rechtsanwalt-reichelt.de/alleiniges-sorgerecht-beantragen/ Thu, 04 Jun 2020 20:20:28 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=979 Wenn Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind beantragen möchten....

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Alleiniges Sorgerecht beantragen

Alleiniges Sorgerecht beantragen. Wann ist das überhaupt möglich? Wer entscheidet darüber?

Wenn Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind beantragen möchten, helfen Ihnen folgende Erläuterungen von Fällen, in denen Familiengerichte eine Übertragung des Sorgrerechts auf einen Elternteil allein festgelegt haben.

Allem voran aber ist festzuhalten: Das alleinige Sorgerecht in Deutschland ist nach wie vor eine Besonderheit. Zwar wird darüber häufig diskutiert, aber grundsätzlich sieht der Gesetzgeber das gemeinsame Sorgerecht vor. Gemeinsame Entscheidungen treffen, im Sinne des Kindes – das soll damit sichergestellt werden.

Wenn Vater und Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind, hat grundsätzlich die Mutter das alleinige Sorgrecht. Im Vergleich zu früher, war es in dieser Konstellation für den Vater relativ aufwendig und auch kostenintensiv, das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu erhalten, wenn die Mutter nicht zustimmt. Hier hat sich die Rechtsprechung aber geändert. Väter haben heute, auch ohne verheiratet zu sein, das Recht auf gemeinsame Sorge für das Kind.

Alleiniges Sorgerecht beantragen:

Für das alleinige Sorgerecht bleiben also nicht viele Möglichkeiten.

In der Praxis gibt es vor allem folgende Varianten:

  1.  Einer der beiden Sorgeberechtigten stirbt. In diesem Fall geht das alleinige Sorgerecht automatisch auf den überlebenden Elternteil über.
  2.  Einer der beiden Sorgeberechtigten kann die elterliche Sorge faktisch nicht ausüben, weil sich das Elternteil zum Beispiel in der geschlossenen Psychiatrie befindet.
  3.  Einem der beiden Sorgeberechtigten wird das Sorgerecht durch ein Familiengericht entzogen.

Alleiniges Sorgerecht beantragen. Hier haben die Gerichte so entschieden:

In folgenden Konstellationen haben Familiengerichte das Sorgerecht auf ein Elternteil allein übertragen:

  •  Gesundheitsgefährdung: Die Verweigerung von notwendigen medizinischen Behandlungen für das Kind, dient nicht dem Kindeswohl. Es gibt eine Pflicht zur Gesundheitsfürsorge.
  • Missbrauch des Sorgerechts: Wenn das Recht der Erziehung des Kindes ausgenutzt wird, um das Kind zu rechtswidrigem Verhalten und strafbaren Handlungen zu bringen.
  • Schulpflicht: Wird ein minderjähriges Kind hartnäckig und über lange Zeit einfach nicht zur Schule geschickt, trotz Einschreiten der Ämter, dann droht durchaus der Sorgerechtsentzug.
  • Vernachlässigung: Mangelnde Aufsicht, ungenügende Pflege, Mangelernährung und ungenügende Bekleidung des Kindes zeugen von Vernachlässigung oder auch Überforderung oder beidem. Wenn sich Eltern nicht kümmern und das Kind auf sich allein gestellt ist, wird untersucht, inwieweit Hilfe geleistet werden kann oder aber, ob das Sorgerecht entzogen werden muss.
  • Erziehungsfehler: Auch bei schwerwiegenden Erziehungsfehlern kann das Sorgerecht entzogen werden. Ständige Tobsuchtsanfälle und Gewalt gehören hierzu und können zum Sorgerechtsentzug führen.
  • Vermögensgefährdung: Die Veruntreuung der Spareinlagen des Kindes stellt eine Gefährdung der finanziellen Interessen des Kindes dar. Zur elterlichen Sorge gehört auch die Vermögenssorge.
  • Misshandlung: Bei Kindesmisshandlung treten die Jugendämter sehr schnell auf den Plan. Hier wurde aus tragischen Fällen in der Vergangenheit gelernt. Bei körperlicher Misshandlung eines Kindes droht schnell der Sorgerechtsentzug. Die seelischen Misshandlungen der Kinder sind auch eine Körperverletzung, aber leider nicht so leicht nachvollzieh- und beweisbar. So ist das Hervorrufen eines Loyalitätskonfliktes bei einem Kind – es soll sich zwischen einem der beiden Elternteile entscheiden – eine seelische Verletzung des Kindes. Ob gewollt oder ungewollt, das Hervorrufen eines Loyalitätskonfliktes ist kindeswohlgefährdend.
  • Krankheiten: Drogensucht oder paranoide Psychosen eines Elternteils können zum Sorgerechtsentzug führen.
  • Umgangsboykott: Wenn ein Elternteil dem anderen Elternteil hartnäckig den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigert oder den Umgang anderweitig untergräbt, muss damit rechnen, dass das Familiengericht dem anderen Elternteil die Sorge für das Kind zur alleinigen Ausübung überträgt.

Alleiniges Sorgerecht beantragen

Wichtig ist auch zu wissen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Eltern ihre Erziehungspflichten schuldhaft vernachlässigt haben. Auch reines Unvermögen bei der Erziehung der Kinder, sei es aus Überforderung (mental, zeitlich, finanziell etc.) kann zum Sorgerechtsentzug führen. Auch wichtig ist, alle eben aufgezählten Fälle sind jeweils einzeln geprüfte Entscheidungen von Familiengerichten. Pauschalisierungen sind hier nicht möglich. Es geht schließlich um Kinder und ihre Eltern. Ein Sorgerechtsentzug für einen Elterteil muss die Ausnahme bleiben, kann aber zum Wohle des Kindes notwendig sein.

Grundsätzlich gehen die Familiengerichte von dem Leitbild der gemeinsamen/geteilten elterlichen Sorge aus. Kinder benötigen in der Regel für eine gute Entwicklung beide Elternteile. Daher ist der Antrag auf Übertragung des Sorgerechts allein auf ein Elternteil eine schwierige und für das Kind auch schwerwiegende Entscheidung. Die Entscheidung, ob ein Elternteil alleiniges Sorgerecht übertragen bekommt, liegt im Ermessen des Familiengerichts.

Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf nur ein Elternteil

So sagt es der § 1671 BGB:

“…dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt.”

In der Praxis ist der Fall einer außergerichtlichen Einigung über das Sorgerecht wohl eher selten.

Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sieht der Fall wieder nochmal anders aus!

Der § 1671 BGB sagt auch:

“…dem
Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung der Sorge auf den
Antragsteller allein, dem Wohl des Kindes am besten entspricht.”

Das Gesetz klingt eindeutig, aber wer weiß, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht?

  • Das Familiengericht?
  • Das Elternteil, welches die Übertragung des Sorgerechts beantragt?
  • Das Jugendamt?
  • Der Verfahrensbeistand des Kindes?
  • Das Kind selbst?
  • Der Gutachter?

Ob geteiltes Sorgerecht oder gemeinsames Sorgerecht oder alleiniges Sorgerecht.

Am Ende eines solchen Prozesses muss das angerufene Familiengericht entscheiden, ob es einen Teil des Sorgerechts oder sogar das alleinige Sorgerecht auf ein Elternteil überträgt.

 

Aber bevor es darüber entscheidet, muss es zu einer umfangreichen Prüfung kommen.

In ein solches Verfahren sollte sich kein Elternteil ohne rechtlichen Beistand begeben. Es ist einfach zuvielschichtig und auch kompliziert.

Klar, der Gesetzgeber und auch dieGerichte gehen grundsätzlich davon aus, dass das Sorgerecht für ein Kind bei beiden Elternteilen liegt.

Es gibt aber auch Situationen bei getrenntlebenden Eltern, da ist ein Antrag gemäß § 1671 BGB im Sinne des Kindes angezeigt und notwendig.

Den § 1671 BGB können Sie hier nachlesen.

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Scheidung https://rechtsanwalt-reichelt.de/scheidung/ Sun, 29 Dec 2019 08:24:38 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=399 Der Beitrag Scheidung erschien zuerst auf Rechtsanwalt Reichelt.

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Scheidung

Ablauf und Dauer einer Scheidung

Scheidung. Wie läuft es ab, wenn man sich scheiden lassen will? Wie lange dauert eine Scheidung? In diesem Beitrag soll auf diese Fragen eingegangen werden. Oftmals kommen die Mandanten zu uns in die Kanzlei und wollen gerne ohne Streit einfach nur geschieden werden. Eine einvernehmliche Scheidung oder Trennung ist ganz sicher das Beste, was passieren kann. Es spart Zeit, Nerven und auch viel Geld.

Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung

Daher sollte die einvernehmliche Scheidung immer die erste Wahl sein. Mit einer Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung hat man die Möglichkeit alle Dinge, die mit der Scheidung zusammenhängen zu regeln. In dieser Vereinbarung regeln die Paare alle Dinge wie

  • Unterhalt
  • Sorgerecht
  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich
  • Haus und Grundstück

Diese Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung sollte sodann notariell beurkundet werden. Wenn es auch um ein Grundstück geht, muss der Notar beurkunden. Mit einer solchen Vereinbarung legen die Parteien auch das Trennungsdatum fest. Mit diesem Vertrag sind die beiden Partner eigentlich schon geschieden. Aber die „richtige“ Scheidung muss dennoch beantragt werden.

Muss bei der Scheidung jeder einen Anwalt beauftragen?

Nein! Es ist bei einer Scheidung nicht zwingend erforderlich, dass beide Parteien jeweils einen Anwalt beauftragen. Ist die Scheidung einvernehmlich, reicht ein Anwalt. Die Scheidungsfolgevereinbarung kann dabei helfen.

Wie ist der Ablauf einer Scheidung geregelt?

Folgende Punkte werden bei einer Scheidung abgearbeitet:

  • Scheidungsantrag beim Gericht stellen
  • Einzahlung der Gerichtskosten
  • Fragebogen zum Versorgungsausgleich
  • Termin zur Scheidung

Scheidungsantrag beim Gericht stellen

Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. § 1565 BGB. Das Gesetz sagt, die Ehe muss gescheitert sein. Erst dann darf die Scheidung beantragt werden. Gemäß § 1566 BGB ist Ehe gescheitert, wenn die Ehegatten drei Jahre getrennt leben. Drei Jahre! Das bedeutet, wenn einer der beiden nicht zustimmt, kann die Ehescheidung erst nach drei Jahren Trennung erfolgen. Aber keine Angst. In der Praxis läuft es eher so, dass nach Ablauf eines Trennungsjahres der Antrag auf Ehescheidung gestellt werden kann. Der § 1566 BGB regelt im Absatz 1: “ Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.“ Nur in bestimmten Härtefällen darf eine Ehe auch sofort geschieden werden.

Für den Ablauf einer Scheidung ist also das Trennungsdatum von entscheidender Bedeutung. Erst wenn in der Regel ein Trennungsjahr abgelaufen ist, kann der Scheidungsantrag beim Gericht gestellt werden.

Für den Antrag auf Ehescheidung besteht Anwaltszwang. Das heißt, dass der Antragssteller einen Anwalt beauftragen muss.

Einzahlung der Gerichtskosten

Nachdem der Antrag auf Ehescheidung beim Gericht eingegangen ist, werden Gerichtskosten fällig. Das zuständige Familiengericht errechnet aus dem Einkommen der beiden Ehegatten den Streitwert für die Scheidung. Aus dem Gerichtskostengesetz ergeben sich die zu zahlenden Gerichtskosten. Die Gerichtskosten muss immer der Antragsteller alleine bezahlen. Nach der Scheidung kann der Antragsteller die Hälfte der Gerichtskosten von der anderen Seite zurück erstattet bekommen. Hat der Antragsteller wenig Einkommen, dann wird Verfahrenskostenhilfe ( Prozesskostenhilfe) vom Staat gewährt. Der Staat zahlt dann die Gerichtskosten. Wenn die Gerichtskosten bezahlt sind, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt. Der andere Ehegatte kann nun über einen Anwalt einen eigenen Scheidungsantrag stellen oder einfach nur dem Scheidungsantrag zustimmen. Für das Zustimmen bedarf es keines Anwalts. Der Antragsgegner kann dem Scheidungsantrag aber auch widersprechen.

Fragebogen zum Versorgungsausgleich

Beide Eheleute erhalten sodann vom Gericht die Fragebögen zum Versorgungsausgleich übermittelt. Die Fragebögen müssen ausgefüllt und an das Gericht zurückgeschickt werden. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt. Er dient der Ermittlung von Rentenansprüchen während der Ehe. Der Versorgungsausgleich muss grundsätzlich durchgeführt werden. Grundsätzlich bedeutet, es gibt Ausnahmen. So kann der Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag oder auch durch eine Scheidungsfolgevereinbarung ausgeschlossen werden.

Scheidungstermin

Der Versorgungsausgleich ist berechnet. Es sind keine weiteren Streitigkeiten anhängig. Das Gericht macht den Termin zur Scheidung. Sie erhalten eine Ladung zum Scheidungstermin. Sie müssen Ihren Personalausweis zum Scheidungstermin mitbringen. Ohne Personalausweis platzt der Termin! Grundsätzlich müssen beide Ehegatten anwesend sein. Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Es gibt also keine Zuschauer. Bei Verkündung des Scheidungsbeschlusses wird die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Der Scheidungsbeschluss wird nach einem Monat rechtskräftig. Beide Ehegatten können auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Scheidungsbeschluss im Termin verzichten. Dann ist die Scheidung sofort wirksam. Das geht aber nur, wenn beide Seiten von einem Rechtsanwalt vertreten sind. Ist der Scheidungsbeschluss rechtskräftig, darf man wieder heiraten.

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Scheidung. Sorgerecht. Umgangsrecht. Unterhalt.

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Wann ist laut Gesetz eine Ehe gescheitert? Lesen Sie hier.

Hier steht die Regelung zum Trennungsjahr. Wie lange muss man getrennt sein?

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Regelungen im Sorgerecht https://rechtsanwalt-reichelt.de/regelungen-im-sorgerecht/ Thu, 12 Dec 2019 08:13:56 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=394 Das Sorgerecht wird bei der Trennung eines Ehepaares, sprich bei einer Scheidung….

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Regelungen im Sorgerecht

Regelungen im Sorgerecht. Das Sorgerecht wird bei der Trennung eines Ehepaares, sprich bei einer Scheidung, auf beide Eltern verteilt. Es bleibt also beim gemeinsamen Sorgerecht. Tatsache ist auch, dass in der Regel die Kinder bei der Mutter im Haushalt leben. Haben die Kindesmütter einen größeren Anspruch auf das Sorgerecht? Was bedeutet Wechselmodell? Wer muss Unterhalt an wen bezahlen? Diese und viele andere Fragen sollen in diesem Beitrag besprochen werden. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.

Was versteht man unter Sorgerecht?

Regelungen im Sorgerecht. Was heißt das? Sorgerecht bedeutet, dass die Eltern das Recht und die Pflicht haben sich um das leibliche Kind zu sorgen. Das heißt, unter anderem, das Recht zur Erziehung und Pflege, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge, aber auch das Recht zu bestimmen, mit wem das Kind Umgang haben darf. Nicht zuletzt umfasst das Sorgerecht auch das Recht der Vermögenssorge.

Was macht es mit dem Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, wenn eine Scheidung oder Trennung ansteht?

Entwarnung! Ein wichtiger Punkt bei Regelungen im Sorgerecht. Wenn das gemeinsame Sorgerecht bestanden hat, dann ändert auch eine Scheidung oder Trennung daran nichts. Das Sorgerecht bleibt für beide Eltern erhalten. Dafür bedarf es weder für den Vater noch für die Mutter einer Bescheinigung. Bei Kindern, die in einer Ehe geboren wurden, besteht Kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht. Sprich, wenn Eltern bei der Geburt verheiratet sind oder später heiraten, haben beide das gemeinsame Sorgerecht per Gesetz. Nicht verheiratete Paare können eine Erklärung vor dem Jugendamt abgeben, dass sie für ihr Kind die Sorge gemeinsam ausüben möchten. Die Mutter hat kraft Gesetz immer erst einmal das Sorgerecht. Der Vater kann, wenn die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmt, einen Antrag auf elterliche Mitsorge beim Familiengericht stellen.

Elterliche Sorge auch gegen den Willen der Mutter?

Sind die Eltern des gemeinsamen Kindes nicht verheiratet und haben keine Erklärung zur gemeinsamen Sorge für das Kind abgegeben, dann kann der Vater des Kindes das Sorgerecht für das Kind beim zuständigen Familiengericht beantragen. Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag sind:

  • die Vaterschaft muss feststehen
  • die Übertragung des Sorgerechts darf dem Kindeswohl nicht widersprechen
  • Kooperationsfähigkeit muss gezeigt werden
  • Verweigerung der Kommunikation allein reicht nicht aus, um das Sorgerecht des Vaters zu verhindern
  • der das Sorgerecht Beantragende muss sich allerdings bemühen auf sachlicher Ebene gegenüber dem anderen Elternteil zu kommunizieren

Die Rechtsprechung ist hierzu auch eindeutig. Bei nicht verheirateten Paaren hat der Vater das Recht auf Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts.

Was für Möglichkeiten gibt es, wenn ein Elternteil dem anderen den Kontakt zu den Kindern verwehrt?

Bei einem Kontaktverbot zu den Kindern durch ein Elternteil, sollte der betroffene andere Elternteil, nach Rücksprache mit seinem Anwalt, erst einmal den Weg zum Jugendamt suchen. Nach erfolglosem Klärungsversuch, und das ist leider sehr häufig der Fall, muss eine durchsetzbare Entscheidung durch das Familiengericht herbeigeführt werden. Der Beschluss des Familiengerichtes ist auch vollstreckbar. Es kann bei Nichteinhaltung Ordnungsgelder oder auch ersatzweise Ordnungshaft angeordnet werden. Darüber hinaus droht für den Elternteil, welches den Umgang dem anderen Elternteil entzieht, selbst der Entzug des Sorgerechts. Grund hierfür ist, dass der Elternteil, der den Umgang des Kindes zum anderen Elternteil grundlos und hartnäckig verweigert, nicht erziehungsgeeignet ist. Eltern bleiben immer Eltern! Egal wie verstritten man ist. Die Kinder brauchen Umgang und Kontakt zu beiden Eltern. Nur unter ganz engen Voraussetzungen darf Umgang zu einem Elternteil ausgeschlossen werden.

Werden Mütter in einem Sorgerechtsstreit vorrangig behandelt?

Grundsätzlich haben in einem Sorgerechtsstreit die Mütter keinen gesetzlichen Vorrang vor den Vätern. Bei einer gerichtlichen Entscheidung darüber, ob einem Elternteil das Sorgerecht oder auch nur Teile des Sorgerechtes zur alleinigen Ausübung übertragen werden, ist das Kindeswohl der Maßstab. Der Elternteil, der besser erziehungsgeeignet ist, der besser die Bereitschaft zur Förderung des Kindes zeigt, der die stärkere und bessere Bindung zum Kind hat wird im Streitfall eher das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekommen. Auch das Kontinuitätsprinzip spielt eine Rolle. Sprich in dem Haushalt, wo sich das Kind seit längerer Zeit aufhält, wird als Wohnort beibehalten. Bei gleicher Erziehungseignung und Erziehungsfähigkeit der Eltern. Im Zweifel führt das dazu, dass das Familiengericht einen Wechsel in den anderen Haushalt nicht anordnen wird. Auch ein wichtiges Kriterium ist die Geschwisterbindung. In der Regel werden die Familiengerichte in einem Sorgerechtsstreit nicht die Geschwister trennen.

In bestimmten Fällen wird zu Gunsten der Mutter entschieden

Im Streifall um das Sorgerecht bei jungen Kindern wird oftmals zu Gunsten der Mutter entschieden. Das ist dem Umstand geschuldet, dass oftmals die Mütter im normalen Alltag intensiver mit den kleinen Kindern beschäftigt sind und daher eine stärkere Bindung besteht. Trotz gleicher Eignung zur Erziehung kommen die Gerichte dann häufig dazu, der Mutter das Sorgerecht zuzusprechen. Aber es gibt kein Gesetz, in dem steht, dass in einem Sorgerechtsstreit die Väter von vornherein im Nachteil sind. Das alleinige Sorgerecht ist darüber hinaus die Ausnahme und nicht die Regel.

Wann kann man das Wechselmodel beantragen?

Es gibt die Möglichkeit ein paritätisches Wechselmodell zu beantragen. Das bedeutet, dass sich beide Eltern die Betreuung des Kindes teilen. Die Kinder leben also bei beiden Eltern, zeitlich gesehen, zu gleichen Teilen. Automatisch erleben die Kinder bei beiden Eltern den ganz normalen Alltag. Diese Möglichkeit der Betreung der gemeinsamen Kinder ist auch vom BGH (Bundesgerichtshof) anerkannt und kann auch gegen den Willen eines Elternteiles durchgesetzt werden. Es versteht sich von selbst, dass die Betreuung der Kinder im Wechselmodell einer gewissen Kommunikationsfähigkeit bedarf. Was nicht bedeutet, dass die Kommunikation der Eltern Auge in Auge oder per Telefonanruf erfolgen muss. Entscheidend ist das Kindeswohl. Auch darf das Wechselmodell nicht dazu benutzt werden, sich des Kindesunterhaltsanspruches zu entziehen. Ganz klar. Wechselmodell bedeutet noch lange nicht, dass kein Kindesunterhalt gezahlt werden muss. Unter Umständen schon. Auch zwingend erforderlich ist eine örtliche Nähe der beiden Eltern für das Leben mit dem Wechselmodell.

Umzug! Kann ein Elternteil nach der Trennung ohne Zustimmung mit den Kindern umziehen?

Ein Wohnortwechsel bedarf grundsätzlich der Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils. Wenn nach der Trennung die Mutter oder der Vater mit den Kindern wegziehen will, ist der Streit vorprogrammiert. Ein Wegzug erschwert dem Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, den gesetzlich gewollten und unkomplizierten Umgang mit seinen Kindern. Auf der anderen Seite steht natürlich auch das Recht auf freie Lebensgestaltung des Elternteils, das mit den Kindern umziehen will. Wenn sich die Eltern hier nicht einigen können, hat am Ende das Familiengericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entscheiden. In der Realität werden oftmals aber schon vor der Entscheidung des Familiengerichtes Fakten geschaffen. Daher sollte beim Bekanntwerden von Umzugsplänen schnell reagiert werden. Es wird immer im Einzelfall zu prüfen sein. Bei einem Umzug verlieren die Kinder oftmals das gewohnte soziale Umfeld, Schulwechsel, Großeltern sind plötzlich weit weg, die Freunde sind nicht mehr da. All diese Bindungen der Kinder sind abzuwägen mit dem Willen des Elternteils, das wegziehen will.

Wer muss Unterhalt bezahlen?

Wenn sich Eltern trennen, dann muss grundsätzlich derjenige Kindesunterhalt bezahlen, bei dem die Kinder nicht ihren Wohnsitz haben. Der Kindesunterhalt ist zu Händen des Elternteils zu zahlen, bei dem die Kinder leben und gemeldet sind. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Berechnungsgrundlage ist die Düsseldorfer Tabelle. Beide Eltern haben eine gesteigerte Erwerbsobliegenheitspflicht. Das heißt, jeder Elternteil ist in der Regel verpflichtet zu arbeiten, um für den Unterhalt des Kindes zu sorgen.

Was gilt, wenn es beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt?

Bleibt es beim gemeinsamen Sorgerecht, dann hat der Elternteil, bei dem das Kind sich hauptsächlich aufhält, das Recht die Entscheidungen über Dinge des täglichen Lebens alleine zu treffen. Das Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, entscheidet über die Angelegenheiten des täglichen Lebens. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche Dinge, die keiner Rücksprache mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil bedürfen. Also Dinge, die nicht für die Zukunft des Kindes relevant sind. Entscheidungen über Angelegenheiten, die wichtiger sind, also Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, sind von beiden sorgeberechtigten Elternteilen zu treffen. Wenn sich die Eltern dabei nicht einig werden, sollte zuerst das Jugendamt eingeschaltet werden. Wenn das Jugendamt keine Lösung herbeiführen kann, dann muss ein Antrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden, um die Sache zu entscheiden.

Was sind Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens?

Im Sorgerecht sind Entscheidungen des täglichen Lebens folgende:

  • Nachhilfe in bestimmten Schulfächern
  • Wahl des Schulvereins
  • Entschuldigungszettel
  • Entscheidungen im Alltag, wie zum Beispiel Kontakte zu Nachbarn, Freunden oder Opa und Oma
  • Ferienaufenthalte, zum Beispiel Feriencamps oder Ferienlager….
  • Behandlungen leichter Erkrankungen oder Impfungen

Diese Entscheidungen darf das Elternteil, bei dem die Kinder leben ohne Rücksprache mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil allein treffen. Regelungen im Sorgerecht. Die oben genannte Aufzählung ist nicht abschließend. Angelegenheiten, die wichtiger sind, also Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, sind wie bereits gesagt, von beiden sorgeberechtigten Elternteilen zu treffen.

Was sind Angelegenheiten von besonderer Bedeutung?

Entscheidungen, die der Zustimmung des andreren Sorgerberechtigten bedürfen sind die Dinge, die für die Zukunft des Kindes relevant sind. So zum Beispiel Entscheidungen:

  • welche Schule soll das Kind besuchen und welche Ausbildung soll das Kind erhalten
  • wo das Kind leben soll
  • ob zu bestimmten Personen Kontakt bestehen darf oder nicht
  • über grundlegende Dinge zur Gesundheit des Kindes

Was ist zu tun, wenn der andere Elternteil nicht mitwirkt?

Zum Alltag im Sorgerecht gehört leider auch, dass oftmals bei Entscheidungen, die das Kind betreffen, der betreuende Elternteil wegen jeder Unterschrift dem anderen Elternteil hinterher rennen muss. Auch werden oft die Umgangsabsprachen nicht eingehalten etc. etc. Trotz Regelungen im Sorgerecht. Leider passiert das tausendfach jeden Tag und ist für die Eltern, die das oder die Kinder betreuen unglaublich anstrengend. Ständig wegen jeder Unterschrift für die Schule, jeden Beitrag zur Klassenfahrt oder des nächsten Umganges mit dem Kind hinterher zu telefonieren. Bei solchem Verhalten des anderen Elternteiles sollte das Jugendamt eingeschaltet werden. Wenn das zu keiner Lösung führt, muss das Elternteil, das die Kinder betreut, beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung bestimmter Teile des Sorgerechts stellen und auch die Umgänge der Kinder mit dem anderen Elternteil gerichtlich festlegen lassen.

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Regelungen im Sorgerecht

Umgang des Kindes mit den Eltern ist geregelt im § 1684 BGB

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Anwalt für Inkasso https://rechtsanwalt-reichelt.de/anwalt-fuer-inkasso/ Wed, 04 Dec 2019 07:34:18 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=389 Der Beitrag Anwalt für Inkasso erschien zuerst auf Rechtsanwalt Reichelt.

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Anwalt für Inkasso.

Was gehört dazu?

Wir erbringen für Sie folgende Leistungen:

  • innerhalb von 48 Werktagsstunden erhält Ihr Schuldner Post von unserer Kanzlei
  • wir kontaktieren Ihren Schuldner mehrfach
  • wir erwirken Vollstreckungsbescheide und Urteile gegen Ihren ehemaligen Kunden
  • und wir betreiben die Zwangsvollstreckung
  • 30 Jahre Titelüberwachung
  • Abschluss und Überwachung von Ratenzahlungsvereinbarungen

Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist das Wichtigste bei der Arbeit für Sie. Anwalt für Inkasso. Vollstreckbare Titel gegen Ihre Schuldner müssen auch vollstreckt werden!

Anwalt für Inkasso.

Zahlungsverzug und Verzugsschaden

Ein Kunde, der nach 30 Tagen und einer Mahnung nicht zahlt befindet sich grundsätzlich im Zahlungsverzug.

Das bedeutet, der Kunde/Schuldner muss alle Kosten, die Ihnen entstehen, um an Ihr Geld zu kommen, bezahlen! Das nennt sich Verzugsschaden. Zum Verzugsschaden gehören:

  • Rechtsanwaltkosten
  • Gerichtskosten
  • Gerichtsvollzieherkosten
  • Verzugszinsen

Dem Grunde nach haben Sie also kein Kostenrisiko! Beim Inkasso mit Anwalt entsteht ein Kostenrisiko nur dann, wenn Ihr Schuldner insolvent ist. Bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gilt zu beachten, dass ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil 30 Jahre gültig sind. Das bedeutet, dass ein Schuldner sich seiner Zahlungsverpflichtung nicht so einfach entziehen kann. Gerade die Zwangsvollstreckung hat sich in den letzten Jahren verändert. Einen Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil gegen Ihren Schuldner zu erwirken ist in der Regel nicht schwer. Aber die Zwangsvollstreckung ist ein kompliziertes Feld.

Wann befindet sich ein Schuldner im Verzug? § 286 BGB

Wir können Zwangsvollstreckung und haben das seit 20 Jahren unserer Mandantschaft bewiesen.

Wir treiben Ihr Geld ein. Verlassen Sie sich drauf!

Gerne helfen wir Ihnen.

Rechtsanwalt Karsten Reichelt

Borkheide I Berlin I Pretschen

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Geteiltes Sorgerecht https://rechtsanwalt-reichelt.de/geteiltes-sorgerecht/ Wed, 06 Nov 2019 07:24:52 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=383 Geteiltes Sorgerecht gemäß § 1671 BGB Geteiltes Sorgerecht: „Leben Eltern nicht nur….

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Geteiltes Sorgerecht gemäß § 1671 BGB

Geteiltes Sorgerecht: „Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

  1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
  2. zu
    erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die
    Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten
    entspricht.“

So ist der Wortlaut des § 1671 BGB. Grundsätzlich gehen die Familiengerichte von dem Leitbild der geteilten elterlichen Sorge aus. Kinder benötigen in der Regel für eine gute Entwicklung beide Elternteile. Daher ist der Antrag auf Übertragung des Sorgerechts allein auf ein Elternteil eine schwierige und für das Kind auch schwerwiegende Entscheidung. Die Entscheidung, ob ein Elternteil alleiniges Sorgerecht übertragen bekommt, liegt im Ermessen des Familiengerichts.

Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf nur ein Elternteil

So sagt es der § 1671 BGB:

“…dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt.”

In der Praxis ist der Fall einer außergerichtlichen Einigung über das Sorgerecht wohl eher selten.

Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sieht der Fall wieder nochmal anders aus!

Der § 1671 BGB sagt auch:

“…dem
Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung der Sorge auf den
Antragsteller allein, dem Wohl des Kindes am besten entspricht.”

Das Gesetz klingt eindeutig, aber wer weiß, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht?

  • Das Familiengericht?
  • Das Elternteil, welches die Übertragung des Sorgerechts beantragt?
  • Das Jugendamt?
  • Der Verfahrensbeistand des Kindes?
  • Das Kind selbst?
  • Der Gutachter?

Ob geteiltes Sorgerecht oder gemeinsames Sorgerecht oder alleiniges Sorgerecht.

Am Ende eines solchen Prozesses muss das angerufene Familiengericht entscheiden, ob es einen Teil des Sorgerechts oder sogar das alleinige Sorgerecht auf ein Elternteil überträgt.

Aber bevor es darüber entscheidet, muss es zu einer umfangreichen Prüfung kommen.

In ein solches Verfahren sollte sich
kein Elternteil ohne rechtlichen Beistand begeben. Es ist einfach zu
vielschichtig und auch kompliziert.

Klar, der Gesetzgeber und auch die
Gerichte gehen grundsätzlich davon aus, dass das Sorgerecht für ein Kind
bei beiden Elternteilen liegt.

Es gibt aber auch Situationen bei getrenntlebenden Eltern, da ist ein Antrag gemäß § 1671 BGB im Sinne des Kindes angezeigt und notwendig.

Den § 1671 BGB können Sie hier nachlesen.

Gerne helfen wir Ihnen.

Rechtsanwalt Karsten Reichelt

Borkheide I Berlin I Pretschen

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Die größten Fehler nach einem Verkehrsunfall https://rechtsanwalt-reichelt.de/die-groessten-fehler-nach-einem-verkehrsunfall/ Mon, 30 Sep 2019 06:11:45 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=379 Der Beitrag Die größten Fehler nach einem Verkehrsunfall erschien zuerst auf Rechtsanwalt Reichelt.

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Vermeiden Sie unbedingt die nachfolgend aufgezählten größten Fehler nach einem Verkehrsunfall

1. Fehler. Den Unfall vor Ort direkt mit dem Unfallgegner regulieren

Es ist immer noch ein weit verbreiteter Fehler dem Unfallgegner bei einem vermeintlichen Bagatellschaden zu erlauben, direkt vor Ort den Schaden zu begleichen. So nach dem Motto: „ist doch nur ein Kratzer“. „Dafür möchte ich doch nicht meine Haftpflicht einschalten.“ „Hier haben Sie 200 Euro und wir vergessen die Sache.“ Machen Sie das bitte niemals. Zum einen werden die harmlos aussehenden Schäden oftmals unterschätzt. Sie bleiben dann auf den Kosten sitzen! Auch verzichten Sie bei dieser Vorgehensweise auf weitere Ansprüche, wie zum Beispiel die Ihnen zustehende pauschale Aufwandsentschädigung von 25,00 €. Also machen Sie einen der größten Fehler nach einem Verkehrsunfall nicht, indem Sie vor Ort den Unfall regulieren lassen.

2. Fehler. Das Fahrzeug zu schnell vom Unfallort entfernen

Es ist immer ratsam, bevor man sein Fahrzeug nach einem Unfall Beiseite fährt, den Unfallort, die Schäden am eigenen Fahrzeug, aber auch am generischen Fahrzeug zu dokumentieren. Machen Sie das nicht, können Sie später vielleicht keine Beweise für den Unfallhergang vorlegen. Am besten die Polizei holen und den Unfall aufnehmen lassen.

3. Fehler. Schuldeingeständnis am Unfallort

Niemand ist verpflichtet am Unfallort irgend etwas zum Unfallhergang zu sagen. Niemand! Laut Gesetz sind Sie nach einem Verkehrsunfall verpflichtet

  • den Unfallort zu sichern
  • die Polizei zu verständigen
  • wenn erforderlich ein Krankenwagen zu rufen und erste Hilfe zu leisten
  • Ihre Personalien und ihre Versicherungsdaten bekannt zu geben

Mehr aber eben auch nicht!

Hüten Sie sich vor Schuldeingeständnissen am Unfallort, auch wenn Sie meinen, dass Sie Schuld haben.

4. Fehler. Allein mit der gegnerischen Versicherung den Unfall abzuwickeln

Das ist wirklich einer der größten Fehler nach einem Verkehrsunfall: ohne Not mit der gegnerischen Versicherung verhandeln. Das ist töricht, denn natürlich versucht die gegnerische Versicherung den zu zahlenden Schaden klein zu halten. Viele Schadenspositionen sind Ihnen im Zweifel gar nicht bekannt. Also holen Sie sich professionelle Hilfe.

5. Fehler. Verzicht auf Gutachten über die Schadenshöhe

Viele Geschädigte wissen nicht, dass man ab einem Schaden von ca. 750,00 € ein Recht auf einen unabhängigen Gutachter, also auf einen unabhängigen Gutachter seiner Wahl, hat. Von diesem Recht sollten Sie auch unbedingt Gebrauch machen. Ein Gutachten berücksichtigt alle Ihnen zustehenden Schadenspositionen rund um Ihr Auto. So gehen Ihnen keine Schadensersatzansprüche verloren. So trifft das Gutachten Aussagen über Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Wertminderung, Nutzungsausfall oder Reparaturdauer. Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben, dann zahlt, das von Ihnen beauftragte Gutachten, die gegnerische Haftpflichtversicherung.

6. Fehler. Verzicht auf einen Rechtsanwalt

Als Geschädigter eines Verkehrsunfalles ist es einer der größten Fehler keinen Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Interessen einzusetzen. Fast schon töricht ist es auf den Rechtsanwalt zu verzichten, wenn man keine Schuld an dem Unfall hatte. Die Anwaltskosten übernimmt die gegnerische Versicherung. Sie haben ein Recht darauf sich einen Anwalt zu nehmen, wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten sind. Und die andere Seite muss dafür zahlen. Das hat auch triftige Gründe. Sie brauchen, um einen Verkehrsunfall ordnungsgemäß und vor allem mit allen Ihnen zustehenden Schadenspositionen abzuwickeln professionelle anwaltliche Hilfe, denn die einzelnen Positionen im Schadensersatzrecht bei einem Verkehrsunfall sind so vielschichtig und auch ständig im Wandel. Versuchen Sie es nicht allein.

Meine Kanzlei hilft Ihnen sehr gerne bei der Abwicklung Ihres Verkehrsunfalles.

Hier geht es zum ONLINE FORMULAR bei einem Verkehrsunfall

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Rechtsanwalt Karsten Reichelt

Borkheide I Berlin I Pretschen

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Sorgerecht für Eltern https://rechtsanwalt-reichelt.de/sorgerecht/ Thu, 12 Sep 2019 05:49:43 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=374 Die Eltern von Kindern, welche bei der Geburt des Kindes miteinander…..

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Sorgerecht für Eltern

Die Eltern von Kindern, welche bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind oder auch später, nach der Geburt des Kindes, heiraten, haben von Gesetzes wegen das gemeinsame Sorgerecht. Beide Eltern behalten das gemeinsame Sorgerecht auch dann, wenn sich die Eltern trennen oder scheiden lassen. Das Gesetz geht also davon aus, dass beide Eltern, auch im Falle einer Scheidung oder Trennung, das gemeinsame Sorgerecht behalten. Das bedeutet also, wenn beide Eltern, trotz Trennung, das gemeinsame Sorgerecht für das Kind ausüben wollen, muss kein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. Besteht gemeinsames Sorgerecht, so hat eine Trennung oder Scheidung der Eltern auf das Sorgerecht keine Auswirkung.

Wenn es beim gemeinsamen Sorgerecht bleibt

Wenn es beim gemeinsamen Sorgerecht bleibt, dann hat der Elternteil, bei dem das Kind sich hauptsächlich aufhält, das Recht die Entscheidungen über Dinge des täglichen Lebens alleine zu treffen. Das Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, entscheidet über die Angelegenheiten des täglichen Lebens. Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche Dinge, die keiner Rücksprache mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil bedürfen. Also Dinge, die nicht für die Zukunft des Kindes relevant sind. Angelegenheiten, die wichtiger sind, also Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, sind von beiden sorgeberechtigten Elternteilen zu treffen. Wenn sich die Eltern dabei nicht einig werden, sollte zuerst das Jugendamt eingeschaltet werden. Wenn das Jugendamt keine Lösung herbeiführen kann, dann muss ein Antrag beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden, um die Sache zu entscheiden.

Entscheidungen über Angelegenheiten des täglichen Lebens sind:

  • Wahl des Schulvereins, Nachhilfe in einzelnen Schulfächern, Entschuldigungszettel
  • Entscheidungen im Alltag, wie zum Beispiel Kontakte zu Freunden, Nachbarn oder Oma und Opa
  • Aufenthalte in den Ferien, wie zum Beispiel Ferienlager etc.
  • Impfungen und Behandlung leichter Erkrankungen

Entscheidungen, die einer Zustimmung des anderen Sorgeberechtigen bedürfen sind:

  • welche Schule und welche Ausbildung soll das Kind erhalten
  • Entscheidungen, wo das Kind leben soll
  • Entscheidungen, ob zu bestimmten Personen Kontakt bestehen darf oder nicht
  • grundlegende Entscheidungen zur Gesundheit des Kindes

Soweit die Theorie. In der Praxis haben viele Eltern, die getrennt leben das Problem: Kann ich das jetzt für mein Kind allein entscheiden? Oder muss ich den anderen Elternteil vorher fragen? Auch die Schulen, Kitas und Behörden sind da nicht immer auf dem Stand, auf dem sie sein müssten. So kommt es vor, dass Kinder von einem Elternteil vom Hort abgemeldet werden, ohne das der andere sorgeberechtigte Elternteil davon weiß, dass Kinder getauft werden, ohne Kenntnis des anderen sorgeberechtigten Elternteil oder Umschulungen erfolgen, ohne Wissen des anderen. Die Liste lässt sich endlos fortsetzen.

Die Eltern können im Falle der Trennung oder Scheidung vereinbaren, dass nur einem Elternteil das Sorgerecht zustehen soll. Das geht aber nur mit einem Antrag beim Familiengericht. In diesem Verfahren müssen beide Eltern erklären, dass sie mit der Übertragung des Sorgerechtes auf einen Elternteil einverstanden sind. Diesen Antrag kann man stellen, wenn sich die Eltern getrennt haben. Die Aufhebung des gemeinamen Sorgerechts muss dem Wohle des Kindes entsprechen. Das heißt, dieser Antrag muss begründet werden.

Umgangsrecht

Dem Kindeswohl entspricht in der Regel, dass das Kind Umgang und Kontakt zu beiden Elternteilen hat. Dem Kindeswohl entspricht auch, dass das Kind Kontakt zu Personen hat, die eine enge Bindung zum Kind haben. Dazu gehören Geschwister und Großeltern. Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Das Gericht kann dieses Recht aber auch beschränken oder ausschließen, wenn es dem Kindeswohl schädlich ist.

Es gibt keine gesetzliche Festlegung, wie oft ein Kind mit dem nicht betreuenden Elternteil zusammensein darf. Bei Kindern, die zur Schule gehen, wird derzeit in Deutschland häufig die Regelung praktiziert, dass Umgang 14-tägig von Freitag Nachmittag bis Sonntag am Abend stattfindet. Darüber hinaus wird dem nicht betreuenden Elternteil zugestanden, jeden zweiten Feiertag, wie Weihnachten, Ostern oder Pfingsten und ca. die Hälfte der Ferienzeit mit seinem Kind zu verbringen. Aber auch das Wechselmodell ist im Vormarsch. Bei dieser Umgangsregelung teilen sich die Eltern den Umgang mit den Kindern hälftig. Das heißt, die Kinder wechseln im Wochenrythmus oder auch im Zweiwochenrythmus von einem zum anderen elterlichen Haushalt.

Keine Einigung?

Sollten beide Eltern keine Einigung über den Umgang oder das Sorgerecht finden, sollte der Weg zunächst zum Jugendamt führen. Wenn dort keine Einigung erzielt werden kann, dann sollten gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Das Gericht wird dann nach einer gütlichen Einigung mit den Eltern suchen. Dabei hat das Gericht ausschließlich das Wohl des Kindes im Blick. Gibt es keine gütliche Einigung in Fragen von Sorgerecht und Umgang, wird das Gericht per Beschluss entscheiden. Dieser Beschluss ist dann für beide Eltern bindend. Der Beschluss hat dann solange Bestand, wie er zum Wohle des Kindes ist. Das heißt, wenn sich die Umstände ändern, kann der Beschluss auf Antrag eines Elternteils, wieder aufgehoben und geändert werden. Hierbei sollten Sie sich immer von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Seit vielen Jahren vertreten wir Ihre Interessen im Familienrecht. Scheidung. Sorgerecht. Umgangsrecht. Unterhalt.

Umgang des Kindes mit den Eltern ist geregelt im § 1684 BGB

Gerne helfen wir Ihnen.

Rechtsanwalt Karsten Reichelt

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Umgangsrecht für Großeltern https://rechtsanwalt-reichelt.de/umgangsrecht-fuer-grosseltern/ Wed, 28 Aug 2019 05:39:36 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=369 Der Beitrag Umgangsrecht für Großeltern erschien zuerst auf Rechtsanwalt Reichelt.

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Umgangsrecht für Großeltern und Geschwister

Großeltern, Geschwister und auch andere Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht mit dem Kind. Dieses Recht auf Umgang ist in § 1685 BGB geregelt. Danach steht Großeltern und Geschwistern ein Umgangsrecht zu, sofern der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Das Umgangsrecht steht den Großeltern und den Geschwistern allein aufgrund des engen Verwandtschaftsgrades zu. So sagt es der Absatz 1 des § 1685 BGB. Das heißt, weder die Großeltern, noch die Geschwister müssen eine enge Beziehung zum Kind nachweisen. Das Umgangsrecht für Großeltern und Geschwister gilt also einfach kraft Gesetz. Die Aufzählung in Absatz 1 des § 1685 BGB ist abschließend und nicht auf Onkel und Tanten, Neffen und Nichten anwendbar, wohl aber auf Halbgeschwister.

Umgangsrecht muss dem Kindeswohl dienlich sein

Umgangsrecht für Großeltern und Geschwister per Gesetz! Klingt doch eigentlich sehr gut. Aber in der Realität ist die Durchsetzung des Umgangsrechts für Oma und Opa oder auch für Schwester und Bruder nicht so einfach. Denn der § 1685 BGB verlangt für die Erlaubnis des Umganges mit dem Enkelkind oder dem Bruder oder der Schwester, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Diese sogenannte Kindeswohldienlichkeit beim Umgang mit den nahen Verwandten könnte man eigentlich als gegeben ansehen. Man ist ja schließlich Oma und Opa bzw. Bruder oder Schwester! Dem ist aber nicht so. Umgangsrecht für Großeltern und Geschwister gibt es nur, wenn dieser Umgang positiv für das Kindeswohl ist. Sprich die Kindeswohldienlichkeit muss in jedem einzelnen Fall festgestellt werden.

Keine Kindeswohldienlichkeit. Kein Umgangsrecht für Großeltern und Geschwister

Umgang mit dem Kind ist immer dann dem Kindeswohl dienlich, wenn ein enges Vertrauensverhältnis zwischen dem Kind und den Großeltern oder Geschwistern besteht und dieses Vertrauensverhältnis zum Wohle des Kindes erhalten werden sollte. Dabei ist entscheidend, dass das Kind den Umgang möchte und nicht ablehnt. Noch viel entscheidender ist aber, das keine, das Kind beeinträchtigende Konflikte zwischen den Eltern und den Großeltern oder Geschwistern bestehen. Keine das Kind gefährdende Konflikte. Das ist natürlich wieder im Einzelfall zu betrachten. Die Umgänge der Großeltern und Geschwister müssen dem Kindeswohl dienlich sein. Das ist nicht der Fall bei:

  • Kind lehnt den Umgang ab
  • der, der Umgang haben will respektiert nicht den Vorrang des erziehenden Elternteils
  • negative Beeinflussung des Kindes oder Manipulation des Kindes
  • zerrüttetes Verhältnis zwischen dem Elternteil, wo das Kind lebt und den Großeltern oder Geschwistern des Kindes
  • drohender Loyalitätskonflikt für das Kind
  • Überforderung des Kindes

Sie sollten spätestens jetzt bemerkt haben, dass das Umgangsrecht für Großeltern und Geschwister ein Recht ist, das nur dann ein Recht wird, wenn man mit den Eltern auf einer vernünftigen Basis kommunizieren kann. Trotzdem, es ist ein Recht der Großeltern und auch der Geschwister Umgang mit dem Enkelkind oder dem Geschwisterkind zu haben. Dafür lohnt es sich allemal zu kämpfen.

§ 1685 BGB Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

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Rechtsanwalt Karsten Reichelt

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