Umgangsrecht für Großeltern und Geschwister

Großeltern, Geschwister und auch andere Bezugspersonen haben ein Umgangsrecht mit dem Kind. Dieses Recht auf Umgang ist in § 1685 BGB geregelt. Danach steht Großeltern und Geschwistern ein Umgangsrecht zu, sofern der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Das Umgangsrecht steht den Großeltern und den Geschwistern allein aufgrund des engen Verwandtschaftsgrades zu. So sagt es der Absatz 1 des § 1685 BGB. Das heißt, weder die Großeltern, noch die Geschwister müssen eine enge Beziehung zum Kind nachweisen. Das Umgangsrecht für Großeltern und Geschwister gilt also einfach kraft Gesetz. Die Aufzählung in Absatz 1 des § 1685 BGB ist abschließend und nicht auf Onkel und Tanten, Neffen und Nichten anwendbar, wohl aber auf Halbgeschwister.

Umgangsrecht muss dem Kindeswohl dienlich sein

Umgangsrecht für Großeltern und Geschwister per Gesetz! Klingt doch eigentlich sehr gut. Aber in der Realität ist die Durchsetzung des Umgangsrechts für Oma und Opa oder auch für Schwester und Bruder nicht so einfach. Denn der § 1685 BGB verlangt für die Erlaubnis des Umganges mit dem Enkelkind oder dem Bruder oder der Schwester, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Diese sogenannte Kindeswohldienlichkeit beim Umgang mit den nahen Verwandten könnte man eigentlich als gegeben ansehen. Man ist ja schließlich Oma und Opa bzw. Bruder oder Schwester! Dem ist aber nicht so. Umgangsrecht für Großeltern und Geschwister gibt es nur, wenn dieser Umgang positiv für das Kindeswohl ist. Sprich die Kindeswohldienlichkeit muss in jedem einzelnen Fall festgestellt werden.

Keine Kindeswohldienlichkeit. Kein Umgangsrecht für Großeltern und Geschwister

Umgang mit dem Kind ist immer dann dem Kindeswohl dienlich, wenn ein enges Vertrauensverhältnis zwischen dem Kind und den Großeltern oder Geschwistern besteht und dieses Vertrauensverhältnis zum Wohle des Kindes erhalten werden sollte. Dabei ist entscheidend, dass das Kind den Umgang möchte und nicht ablehnt. Noch viel entscheidender ist aber, das keine, das Kind beeinträchtigende Konflikte zwischen den Eltern und den Großeltern oder Geschwistern bestehen. Keine das Kind gefährdende Konflikte. Das ist natürlich wieder im Einzelfall zu betrachten. Die Umgänge der Großeltern und Geschwister müssen dem Kindeswohl dienlich sein. Das ist nicht der Fall bei:

  • Kind lehnt den Umgang ab
  • der, der Umgang haben will respektiert nicht den Vorrang des erziehenden Elternteils
  • negative Beeinflussung des Kindes oder Manipulation des Kindes
  • zerrüttetes Verhältnis zwischen dem Elternteil, wo das Kind lebt und den Großeltern oder Geschwistern des Kindes
  • drohender Loyalitätskonflikt für das Kind
  • Überforderung des Kindes

Sie sollten spätestens jetzt bemerkt haben, dass das Umgangsrecht für Großeltern und Geschwister ein Recht ist, das nur dann ein Recht wird, wenn man mit den Eltern auf einer vernünftigen Basis kommunizieren kann. Trotzdem, es ist ein Recht der Großeltern und auch der Geschwister Umgang mit dem Enkelkind oder dem Geschwisterkind zu haben. Dafür lohnt es sich allemal zu kämpfen.

§ 1685 BGB Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

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Rechtsanwalt Karsten Reichelt

Borkheide I Berlin I Pretschen

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