Scheidungsfolgevereinbarung Archive - Rechtsanwalt Reichelt https://rechtsanwalt-reichelt.de/tag/scheidungsfolgevereinbarung/ Mon, 02 Nov 2020 12:56:51 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.5.2 https://rechtsanwalt-reichelt.de/wp-content/uploads/2020/03/logo114.png Scheidungsfolgevereinbarung Archive - Rechtsanwalt Reichelt https://rechtsanwalt-reichelt.de/tag/scheidungsfolgevereinbarung/ 32 32 Scheidung https://rechtsanwalt-reichelt.de/scheidung/ Sun, 29 Dec 2019 08:24:38 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=399 Der Beitrag Scheidung erschien zuerst auf Rechtsanwalt Reichelt.

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Scheidung

Ablauf und Dauer einer Scheidung

Scheidung. Wie läuft es ab, wenn man sich scheiden lassen will? Wie lange dauert eine Scheidung? In diesem Beitrag soll auf diese Fragen eingegangen werden. Oftmals kommen die Mandanten zu uns in die Kanzlei und wollen gerne ohne Streit einfach nur geschieden werden. Eine einvernehmliche Scheidung oder Trennung ist ganz sicher das Beste, was passieren kann. Es spart Zeit, Nerven und auch viel Geld.

Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung

Daher sollte die einvernehmliche Scheidung immer die erste Wahl sein. Mit einer Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung hat man die Möglichkeit alle Dinge, die mit der Scheidung zusammenhängen zu regeln. In dieser Vereinbarung regeln die Paare alle Dinge wie

  • Unterhalt
  • Sorgerecht
  • Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich
  • Haus und Grundstück

Diese Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung sollte sodann notariell beurkundet werden. Wenn es auch um ein Grundstück geht, muss der Notar beurkunden. Mit einer solchen Vereinbarung legen die Parteien auch das Trennungsdatum fest. Mit diesem Vertrag sind die beiden Partner eigentlich schon geschieden. Aber die „richtige“ Scheidung muss dennoch beantragt werden.

Muss bei der Scheidung jeder einen Anwalt beauftragen?

Nein! Es ist bei einer Scheidung nicht zwingend erforderlich, dass beide Parteien jeweils einen Anwalt beauftragen. Ist die Scheidung einvernehmlich, reicht ein Anwalt. Die Scheidungsfolgevereinbarung kann dabei helfen.

Wie ist der Ablauf einer Scheidung geregelt?

Folgende Punkte werden bei einer Scheidung abgearbeitet:

  • Scheidungsantrag beim Gericht stellen
  • Einzahlung der Gerichtskosten
  • Fragebogen zum Versorgungsausgleich
  • Termin zur Scheidung

Scheidungsantrag beim Gericht stellen

Eine Ehe wird geschieden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. § 1565 BGB. Das Gesetz sagt, die Ehe muss gescheitert sein. Erst dann darf die Scheidung beantragt werden. Gemäß § 1566 BGB ist Ehe gescheitert, wenn die Ehegatten drei Jahre getrennt leben. Drei Jahre! Das bedeutet, wenn einer der beiden nicht zustimmt, kann die Ehescheidung erst nach drei Jahren Trennung erfolgen. Aber keine Angst. In der Praxis läuft es eher so, dass nach Ablauf eines Trennungsjahres der Antrag auf Ehescheidung gestellt werden kann. Der § 1566 BGB regelt im Absatz 1: “ Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.“ Nur in bestimmten Härtefällen darf eine Ehe auch sofort geschieden werden.

Für den Ablauf einer Scheidung ist also das Trennungsdatum von entscheidender Bedeutung. Erst wenn in der Regel ein Trennungsjahr abgelaufen ist, kann der Scheidungsantrag beim Gericht gestellt werden.

Für den Antrag auf Ehescheidung besteht Anwaltszwang. Das heißt, dass der Antragssteller einen Anwalt beauftragen muss.

Einzahlung der Gerichtskosten

Nachdem der Antrag auf Ehescheidung beim Gericht eingegangen ist, werden Gerichtskosten fällig. Das zuständige Familiengericht errechnet aus dem Einkommen der beiden Ehegatten den Streitwert für die Scheidung. Aus dem Gerichtskostengesetz ergeben sich die zu zahlenden Gerichtskosten. Die Gerichtskosten muss immer der Antragsteller alleine bezahlen. Nach der Scheidung kann der Antragsteller die Hälfte der Gerichtskosten von der anderen Seite zurück erstattet bekommen. Hat der Antragsteller wenig Einkommen, dann wird Verfahrenskostenhilfe ( Prozesskostenhilfe) vom Staat gewährt. Der Staat zahlt dann die Gerichtskosten. Wenn die Gerichtskosten bezahlt sind, wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten vom Gericht zugestellt. Der andere Ehegatte kann nun über einen Anwalt einen eigenen Scheidungsantrag stellen oder einfach nur dem Scheidungsantrag zustimmen. Für das Zustimmen bedarf es keines Anwalts. Der Antragsgegner kann dem Scheidungsantrag aber auch widersprechen.

Fragebogen zum Versorgungsausgleich

Beide Eheleute erhalten sodann vom Gericht die Fragebögen zum Versorgungsausgleich übermittelt. Die Fragebögen müssen ausgefüllt und an das Gericht zurückgeschickt werden. Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen durchgeführt. Er dient der Ermittlung von Rentenansprüchen während der Ehe. Der Versorgungsausgleich muss grundsätzlich durchgeführt werden. Grundsätzlich bedeutet, es gibt Ausnahmen. So kann der Versorgungsausgleich durch einen Ehevertrag oder auch durch eine Scheidungsfolgevereinbarung ausgeschlossen werden.

Scheidungstermin

Der Versorgungsausgleich ist berechnet. Es sind keine weiteren Streitigkeiten anhängig. Das Gericht macht den Termin zur Scheidung. Sie erhalten eine Ladung zum Scheidungstermin. Sie müssen Ihren Personalausweis zum Scheidungstermin mitbringen. Ohne Personalausweis platzt der Termin! Grundsätzlich müssen beide Ehegatten anwesend sein. Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Es gibt also keine Zuschauer. Bei Verkündung des Scheidungsbeschlusses wird die Öffentlichkeit wieder hergestellt. Der Scheidungsbeschluss wird nach einem Monat rechtskräftig. Beide Ehegatten können auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Scheidungsbeschluss im Termin verzichten. Dann ist die Scheidung sofort wirksam. Das geht aber nur, wenn beide Seiten von einem Rechtsanwalt vertreten sind. Ist der Scheidungsbeschluss rechtskräftig, darf man wieder heiraten.

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Wann ist laut Gesetz eine Ehe gescheitert? Lesen Sie hier.

Hier steht die Regelung zum Trennungsjahr. Wie lange muss man getrennt sein?

Hier geht es zur ONLINE EHESCHEIDUNG

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Umgangsrecht https://rechtsanwalt-reichelt.de/umgangsrecht/ Thu, 04 Jul 2019 05:11:30 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=355 Der Beitrag Umgangsrecht erschien zuerst auf Rechtsanwalt Reichelt.

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Beschränkung und Ausschluss im Umgangsrecht

In diesem Beitrag soll es darum gehen, wann das Umgangsrecht der Eltern mit dem Kind gemäß § 1684 Abs. 4 BGB ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.

Wortwörtlich heißt es im § 1684 Abs. 4 BGB:

„Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist….“

Umgangsrecht ist ein Elterngrundrecht

Das Recht der Eltern auf Umgang mit Ihrem Kind folgt direkt aus Art. 6 Grundgesetz. Das ist ein so genanntes Elterngrundrecht. Sprich es ist ein sehr starkes Recht der Eltern, welches nicht ohne weiteres beschränkt oder ausgeschlossen werden kann.

Nur unter den besonderen Voraussetzungen darf einem Elternteil sein Umgangsrecht beschnitten werden. ( § 1684 Abs. 4 BGB). Das Familiengericht muss selbst feststellen, dass der Umgang eines Elternteils mit dem Kind eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Oder eine Beschränkung bzw. der Ausschluss des Umgangs zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Wie lange es zu einem Ausschluss oder einer Einschränkung des Umganges kommt hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.

Maßstab für die Dauer einer Umgangsbeschränkung kann sein

  • Alter des Kindes
  • wie häufig waren die Umgangskontakte vorher
  • was ist vorgefallen

Darüber hinaus ist durch das Familiengericht immer die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu prüfen.

Das heißt, dass immer darüber nachgedacht werden muss, bevor man einen Umgangsausschluss anordnet, dass eventuell ein milderes Mittel, zum Beispiel ein begleiteter Umgang, möglich wäre. Beschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts muss regelmäßig überprüft werden. Umgangsregelungen, die den Umgang mit dem Kind für längere Zeit oder auf Dauer einschränken oder ausschließen dürfen nur ergehen, wenn ansonsten das Wohl des Kindes nachhaltig gefährdet wird.

Begleiteter Umgang

Bei folgenden Fallkonstellationen kann begleiteter Umgang angeordnet werden:

  • psychische Erkrankung des Umgangsberechtigten
  • heftige Loyalitätskonflikte des Kindes
  • Alkohol oder Drogensucht des Umgangsberechtigten
  • nach längerem Kontaktabbruch zwischen Kind und Umgangsberechtigten
  • bei ernst zu nehmenden Verdacht auf sexuellen Missbrauch

Alle genannten Beispiele sind aber jeweils im Einzelfall durch das Familiengericht zu prüfen.

Umgangsausschluss

Bei folgenden Fallkonstellationen kann Umgangsausschluss angeordnet werden:

  • wenn ein Elternteil Gewalt, auch psychische, gegen das Kind oder den anderen Elternteil verübt
  • wenn ein Kind Angst vor Umgang hat oder abgrundtiefe Ablehnung ( nur bei älteren Kindern) hegt
  • sexueller Mißbrauch
  • bei schweren Loyalitätskonflikten, hervorgerufen durch schwere Streitigkeiten zwischen den Eltern

Alle genannten Beispiele sind jeweils im Einzelfall durch das Familiengericht zu prüfen.

Der gesamte Wortlaut des § 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern finden Sie hier

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Wechselmodell https://rechtsanwalt-reichelt.de/wechselmodell/ Fri, 01 Mar 2019 05:42:00 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=346 Eine sinnvolle Alternative für das Kind ? Das Wechselmodell erfreut sich bei getrennt lebenden…

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Wechselmodell

Eine sinnvolle Alternative für das Kind ?

Das Wechselmodell erfreut sich bei getrennt lebenden Paaren immer größerer Beliebtheit.

Das ist dem Umstand geschuldet, dass jeder Elternteil, nach einer Trennung, das Recht und die Pflicht hat, Umgänge mit seinem Kind zu gewährleisten. Aber warum soll man sich dann auf den Wochenendpapa oder die Wochenendmama reduzieren lassen? Warum sollte man nicht lieber das gemeinsame Kind eine Woche bei dem einen Elternteil und die andere Woche bei dem anderen Elternteil wohnen lassen? Bei dem Wechselmodell wäre kein Elternteil auf den Besuchspapa oder die Besuchsmama reduziert. Alles läuft für das Kind optimal. Das Kind erlebt im Haushalt beider Eltern den Alltag und nicht nur den Besuchsmodus. Das klingt echt toll. Und es ist bestimmt für die Kinder, deren getrennt lebende Eltern dieses Wechselmodell wirklich tolerieren und dann auch ehrlich praktizieren, eine riesen große Hilfe in ihrer eigenen kindlichen Entwicklung. Denn Kinder haben ihre Eltern immer lieb. Egal wie sie sind. Wenn Eltern, die sich getrennt haben streiten, dann leiden immer die Kinder. Die Kinder wollen das nicht. Mama und Papa, beide sind für Kinder wichtig und naturgemäß auf Nummer 1. Das Wechselmodell kann also viele Vorteile für das Kind haben.

Wie funktioniert das Wechselmodell?

Aber mal ganz ehrlich. Das Wechselmodell kann nur funktionieren, wenn die Eltern miteinander kooperieren und kommunizieren. Die Kooperation und die Kommunikation muss noch viel größer sein, als wenn das Kind bei einem Elternteil wohnt und der andere nur Umgang am Wochenende und in den Ferien hat! Und genau hier liegt das Problem. Eltern, die das Wechselmodell möchten, die müssen sich fast so gut verstehen, als wären sie noch ein Paar. Das ist aber in der Regel nicht der Fall. Eltern, die dieses Modell wollen, leben getrennt, weil sie sich nicht mehr verstehen. Weil sie sich getrennt haben! Das bedeutet in der Regel Konflikt, Hass aufeinander und ein sich misstrauen. Das ist doch, in der Regel, die Wahrheit. In dem Moment, wenn sich Eltern trennen, steht doch auch immer die Existenzfrage im Raum. Wer kriegt was? Wie komme ich über die Runden? Wer behält das Haus, die Wohnung und das zu Hause? Wieviel Unterhalt bekomme ich für die Kinder? Bekomme ich überhaupt Unterhalt? Beim Wechselmodell im Zweifel gar keinen. Jede Menge materielle Probleme. Das ist die Realität.

Das Wechselmodell kann nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden. Auch nicht durch das Familiengericht. Das gibt der § 1684 BGB nicht her. Vom Wechselmodell spricht man dann, wenn der Betreuungsanteil beider Elternteile bei ungefähr 50 Prozent liegt. Sicher gibt es die Möglichkeit, durch einen gerichtlichen Vergleich ein Wechselmodell zu vereinbaren. Aber allein schon die Tatsache, dass man vor Gericht ist zeigt doch, dass das mit dem Modell nicht so ganz einfach ist. Man war ein Paar und ist es nicht mehr.

Fazit: Das Wechselmodell bleibt eine große Herausforderung

Festzuhalten bleibt also, dass das Wechselmodell wirklich sehr herausfordernd für Eltern, die sich getrennt haben, ist. Dieses Modell setzt voraus, dass die getrennt lebenden Eltern permanent kommunizieren können und müssen. Das ist, realistischer Weise, oft nicht möglich. Die Eltern haben sich ja nicht aus Jux und Dollerei getrennt. Nein, sie haben sich getrennt, weil es nicht mehr ging. Ein Kind muss aber in geregelten Verhältnissen aufwachsen. Es darf nicht zum Spielball der sich streitenden Eltern werden. Kinder geraten sonst zwischen die Fronten. Kinder wollen dann vermitteln. Das schaffen Kinder aber nicht! Es sind Kinder!

Den gesamten § 1684 BGB finden Sie hier.

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Sorgerecht bei getrennten Eltern. Alleiniges Sorgerecht https://rechtsanwalt-reichelt.de/alleiniges-sorgerecht/ Thu, 21 Feb 2019 05:15:22 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=331 In unserem heutigen Blog Eintrag besprechen wir, wann alleiniges Sorgerecht gemäß….

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Sorgerecht bei getrennten Eltern. Alleiniges Sorgerecht

In unserem heutigen Blog Eintrag besprechen wir, wann alleiniges Sorgerecht gemäß § 1671 BGB zu erteilen ist. Wortwörtlich heißt es dort:

Alleiniges Sorgerecht „Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht Ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

  1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
  2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.“

So äußert sich der der § 1671 Absatz 1 BGB zum Thema Sorgerecht.

Grundsätzlich gehen die Familiengerichte von dem Leitbild der gemeinsamen elterlichen Sorge aus. Kinder benötigen in der Regel für eine gute Entwicklung beide Elternteile. Daher ist der Antrag auf Übertragung des Sorgerechts allein auf ein Elternteil eine schwierige und für das Kind auch schwerwiegende Entscheidung. Die Entscheidung, ob ein Elternteil alleiniges Sorgerecht übertragen bekommt, liegt im Ermessen des Familiengerichts.

Der § 1671 BGB Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern liest sich einfach, ist aber kompliziert.

Sorgerecht bei getrennten Eltern. Alleiniges Sorgerecht

So sagt es der § 1671 BGB:

“…dem Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt.”

In der Praxis ist der Fall einer außergerichtlichen Einigung über das Sorgerecht wohl eher selten.

Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sieht der Fall wieder nochmal anders aus!

Der § 1671 BGB sagt auch:

“…dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Übertragung der Sorge auf den Antragsteller allein, dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Das Gesetz klingt eindeutig, aber wer weiß, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht?

  • Das Familiengericht?
  • Das Elternteil, welches die Übertragung des Sorgerechts beantragt?
  • Das Jugendamt?
  • Der Verfahrensbeistand des Kindes?
  • Das Kind selbst?
  • Der Gutachter?

Fazit: Das Sorgerecht richtet sich nach einer Vielzahl individueller Faktoren

Am Ende eines solchen Prozesses muss das angerufene Familiengericht entscheiden, ob es einen Teil des Sorgerechts oder sogar das alleinige Sorgerecht auf ein Elternteil überträgt.

Aber bevor es darüber entscheidet, muss es zu einer umfangreichen Prüfung kommen.

In ein solches Verfahren sollte sich kein Elternteil ohne rechtlichen Beistand begeben. Es ist einfach zu vielschichtig und auch kompliziert.

Klar, der Gesetzgeber und auch die Gerichte gehen grundsätzlich davon aus, dass das Sorgerecht für ein Kind bei beiden Elternteilen liegt.

Es gibt aber auch Situationen bei getrenntlebenden Eltern, da ist ein Antrag gemäß § 1671 BGB im Sinne des Kindes angezeigt und notwendig.

Es ist kein leichter Weg, aber im Interesse und zum Wohl des Kindes kann dieser Weg unter Umständen der einzig richtige sein.

Den gesamten § 1671 BGB finden Sie hier.

Zum Thema Erziehungseignung / Erziehungsfähigkeit lesen Sie hier einen aktuellen Beitrag.

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