Kündigungsschutz: Wann kann ich ihn beanspruchen?
Kündigungsschutz kann ein Arbeitnehmer in der Regel nur dann für sich beanspruchen, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
Aber wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?
Das Gesetz über den Kündigungsschutz ist dann anwendbar, wenn der Betrieb oder das Unternehmen, in dem Sie arbeiten, mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt.
Hat die Firma, in der Sie arbeiten, mehr als 10 Beschäftigte, so kann der Arbeitgeber Sie nicht mehr einfach so fristgerecht kündigen. Bei mehr als 10 Beschäftigten müssen Gründe vorliegen. Das Kündigungsschutzgesetz beschreibt die Gründe, auf die sich ein Arbeitgeber berufen kann. Und nur diese Gründe sind wirksam. Andere führen zur Unwirksamkeit der Kündigung. Es besteht also Kündigungsschutz.
Kündigungsgründe gemäß Kündigungsschutzgesetz
Laut Kündigungsschutzgesetz gibt es nur drei Gründe, die dem Arbeitgeber erlauben, das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsschutz zu beenden.
Diese Gründe müssen
- verhaltensbedingt oder
- personenbedingt oder
- betriebsbedingt sein.
Nur diese drei Gründe sind, bei der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, erlaubt. Ein anderer Grund für eine Kündigung macht diese unwirksam.
Die verhaltensbedingte Kündigung
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss sich also Fehlverhalten vorwerfen lassen. Dabei ist aber zu beachten, dass bevor eine verhaltensbedingte Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen werden darf, eine Abmahnung bezüglich des Fehlverhaltens erfolgen muss. Die Abmahnung muss ebenfalls korrekt erfolgen. Sprich, es muss dem Arbeitnehmer genau gesagt werden, was er falsch gemacht hat und was passiert, wenn er das noch einmal falsch macht. Das heißt, dem Arbeitnehmer müssen bei einer Abmahnung auch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei nochmaligem Fehlverhalten erklärt werden. Aber auch hiervon gibt es Ausnahmen! Kündigungsschutz wegen fehlender Abmahnung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer das Vertrauen des Arbeitgebers durch eine einzige Handlung zerstört.
Die personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung ist die zweite Möglichkeit für den Arbeitgeber eine Kündigung auszusprechen. In diesem Falle liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers. Das kann zum Beispiel eine langwierige Erkrankung des Arbeitgebers sein.
Die betriebsbedingte Kündigung
Die dritte Möglichkeit einer Kündigung, trotz Kündigungsschutzgesetz, ist die betriebsbedingte Kündigung. In diesem Fall der Kündigung liegt der Grund nicht auf der Seite des Arbeitnehmers. Betriebsbedingte Kündigungen dürfen ausgesprochen werden, wenn faktische Gründe im Betrieb vorliegen, die eine Kündigung notwendig machen. Das kann zum Beispiel im Wegfall von Aufträgen liegen. Im Fall von betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen. Dies bedeutet, Kündigungsschutz hat der Arbeitnehmer, der am meisten schutzbedürftig ist.
Fazit Kündigungsschutz
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie immer dann vom Kündigungsschutz Gebrauch machen können, wenn Ihre Kündigung nicht dem Kündigungsschutzgesetz entspricht.
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Das Kündigungsschutzgesetz finden Sie hier:
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Rechtsanwalt Karsten Reichelt
Borkheide I Berlin I Pretschen
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