Kündigungsschutzklage: Welche Kosten kommen auf mich zu?

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es oftmals das ganze Leben durcheinander bringen kann, wenn man vom Arbeitgeber eine Kündigung erhält.

Darüber hinaus muss man sehr schnell entscheiden, ob man sich gegen die Kündigung wehren will. Die einzige Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung zu wehren, ist der Gang vor das Arbeitsgericht. Dort muss eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Und zwar innerhalb einer Frist von drei Wochen. Die Frist zur Erhebung dieser Klage ist eine Notfrist. Das heißt, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen beim Gericht eingegangen ist, dann ist die Kündigung mit all ihren Konsequenzen wirksam! Nach dieser Frist ist bis auf ganz wenige Ausnahmefälle nichts mehr zu machen (Urlaub oder Krankheit zählen weitestgehend nicht zu diesen Ausnahmefällen, eine Kündigungsschutzklage hat hier keinen Nutzen!).

Kosten der Kündigungsschutzklage

Wenn Sie Rechtsschutzversichert sind, dann können Sie direkt zum Rechtsanwalt gehen, um eine Kündigungsschutzklage in die Wege zu leiten. Die Kanzlei kümmert sich in aller Regel um den Erhalt der Deckungszusage für die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht. Das heißt, bei vorhandenem Rechtsschutz brauchen Sie, bis auf eine eventuell mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung, mit keinen Kosten für den Rechtsanwalt und für das Gericht rechnen, egal, ob Sie den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht gewinnen oder verlieren.

Ganz anders sieht es aus, wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, aber über keinen Rechtsschutz verfügen. „Warum? Wenn ich die Klage gewinne, dann muss die andere Seite die ganzen Kosten übernehmen!“ – ist leider weit gefehlt. Die Kosten für die erste Instanz beim Arbeitsgericht zahlt jede Partei selber, egal ob man gewinnt oder verliert.

Das bedeutet, dass man im Fall einer Kündigung abwägen muss, ob sich ohne Rechtsschutz der Gang vor das Arbeitsgericht lohnt.

Es herrscht vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Sie können also auch alleine eine Kündigungsschutzklage erheben. Gerichtskosten entstehen aber trotzdem. Diese berechnen sich nach dem Streitwert.

Wenn man wirklich mit der Klage erreichen will, dass die Kündigung zurückgenommen wird oder das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt, dann bleibt einem nur der Gang vor das Arbeitsgericht. Dieser Prozess sollte aber dann doch, ob rechtsschutzversichert oder nicht, einem Rechtsanwalt übertragen werden.

Wenn es nur darum geht, eine Abfindung zu erstreiten, dann macht dies mit Rechtsschutzversicherung immer einen Sinn. Ohne Rechtsschutz sollte man die Kosten im Auge haben. Wenn diese Kosten, die eventuell zu erwartende Abfindung überschreiten sollten, ist Vorsicht vor einem finanziellen Verlust geboten.

Zu den Kosten einer Klage vor dem Arbeitsgericht lesen Sie hier.

Zu den Chancen eine Abfindung zu erhalten lesen Sie hier.

Gerne helfen wir Ihnen.

Rechtsanwalt Karsten Reichelt

Borkheide I Berlin I Pretschen

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