Wildschaden und Mitverschulden: Wie hängt beides miteinander zusammen?

Wildschaden ist der Schaden, der durch wild lebende Tiere, die im Jagdrecht aufgeführt sind, an landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen entsteht.

Mitverschulden an dem Wildschaden kann derjenige haben, der Schadensersatz begehrt.

Wildschaden ist immer wieder Thema zwischen Bauern und Jägern.

Die Haftung für den aufgetretenen Wildschaden trägt die Jagdgenossenschaft. Die Jagdgenossenschaft wälzt aber in aller Regel die Haftung für den Wildschaden auf die Jagdpächter ab. Nur wenn der Jagdpächter nicht zahlen kann, dann haftet wieder die Jagdgenossenschaft für den entstandenen Wildschaden.

Diese Abwälzung etwaiger Wildschadenersatzansprüche auf den Pächter geschieht in aller Regel im Jagdpachtvertrag. Jeder, der eine Jagd pachten will, sollte vorher den Pachtvertrag rechtlich prüfen lassen. Nur so kann man Ausstiegsklauseln oder ähnliches vereinbaren.

Die Jagd ist ein Hobby und für die meisten Jäger eine Passion. Aber die Jagd darf nicht zum finanziellen Desaster durch Wildschaden werden.

Um Wildschaden zu verhindern muss der Jagdpächter vor allem eines. Er muss jagen!

Wer nicht jagen geht, muss damit rechnen, dass er für den Wildschaden zur Kasse gebeten wird. Aber das wird wohl jedem Pächter klar sein. Oftmals liegt das Problem bei auftretendem Wildschaden ganz woanders. Jetzt kommen wir zum Mitverschulden und seine Folgen. Der Landwirt oder Bauer kann und darf sich nicht darauf beschränken, lediglich Wildschaden geltend zu machen. Im Gegenteil: Ein Landwirt, der die Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Flächen geboten wäre, um sich selbst vor Schaden zu schützen, der muss den totalen Verlust oder aber die Kürzung seiner vermeintlichen Schadensersatzansprüche hinnehmen. Die Nichtbeachtung der Schadensminimierungspflicht führt zum Mitverschulden gemäß § 254 BGB. Der Landwirt kann sich dabei auch nicht darauf berufen, dass er mit der angebauten Feldfrucht den höheren Gewinn erzielen kann.

Der Landwirt kann zwar nicht vorgeschrieben bekommen, welche Feldfrucht er auf seiner Fläche anbaut. Aber wenn der Landwirt Feldfrüchte anbaut, die nach der Situation, Lage und Beschaffenheit der Fläche mit Sicherheit übermäßigen Wildschaden hervorrufen werden, muss er im Falle des dann auftretenden Wildschaden, sich ein überwiegendes Mitverschulden entgegenhalten lassen, dass dann auch zum Ausschluss des Ersatzes von Wildschaden mit sich bringt.

Ein Ausschluss des Ersatzes von Wildschaden ist auch dort anzunehmen, wo der Landwirt, in Kenntnis drohenden Wildschadens, es verabsäumt, in den angebauten Flächen Bejagungsschneisen anzulegen. Selbiges gilt auch, wenn die Hauptfrucht bis an den Waldrand angebaut wird.

Diese Dinge führen dazu, dass die Flächen praktisch nicht bejagt werden können. Und genau solche Dinge stellen ein überwiegendes Mitverschulden im Hinblick auf drohenden Wildschaden dar.

Unsachgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen kann ebenfalls zum überwiegenden Mitverschulden des Landwirtes bei auftretendem Wildschaden führen.

Der § 254 BGB, der das Mitverschulden regelt, verlangt also auch eine aktive Mitwirkung bei der Schadensverhütung. Wird diese Mitwirkung nicht geleistet, kann das zum kompletten Verlust des Schadensersatzanspruches führen. Nur gemeinsames Handeln von Jägern und Landwirten führt zum Ziel: Wildschaden vermeiden

Sollte es doch einmal zu rechtlichen Auseinandersetzungen
kommen, dann lassen Sie sich nicht einschüchtern, denn die Hürden zum Ersatz von Wildschaden liegen hoch und die Tücken stecken im Detail.

Rechtsprechung zu diesem Thema:

LG Trier 1. Zivilkammer (1 S 181/15)
Mitverschulden eines Landwirts wegen Unterlassen einer Mitteilung vor Aussaat

LG Hildesheim 7. Zivilkammer (7 S 62/14)
Pflicht des Landwirts zur Anlegung von Bejagungsschneisen

Hier einmal der § 254 BGB in seiner Gesamtheit:

§ 254 BGB Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Rechtsanwalt Karsten Reichelt

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