Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB geregelt. Umgang mit dem Kind

Entscheidend ist beim Kindesumgang, dass die Umgangskontakte auf Dauer für das Kind positiv verlaufen. Das heißt, für das Kind darf der Umgang zum nicht betreuenden Elternteil keine Belastung werden. Das bedeutet, dass die Eltern sich im Hinblick auf den Kindesumgang mit dem anderen Elternteil verantwortungsvoll verhalten. Sobald das Kind merkt, dass das Verhältnis konfliktbeladen ist, kann der Kindesumgang mit dem nicht betreuenden Elternteil kindeswohlgefährdend sein. Umgangsregelungen durch das Familiengericht sind immer Einzelfallentscheidungen. Oberster Maßstab dabei ist einzig und allein das Kindeswohl.

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, muss den Kindesumgang nicht bloß gewähren oder dulden. Nein, der betreuende Elternteil muss den Kindesumgang mit dem anderen Elternteil aktiv fördern und unterstützen! Bloße Lippenbekenntnisse reichen da nicht aus. Auch ein Bringen des Kindes zum anderen Elternteil kann, im Sinne der Förderung des Umganges mit dem anderen Elternteil, angezeigt sein. Nicht nach dem Motto: “ Na die oder der will ja sein Kind sehen. Da kümmere ich mich doch nicht noch um Irgendwas!“ Leider in der Praxis allzu oft Realität. Das Problem, das dabei unterschätzt wird ist: Die Kinder merken das! Und werden dadurch in unerträgliche Loyalitätskonflikte gebracht.

Das Umgangsrecht bedeutet Recht und Pflicht zugleich

Festzuhalten ist aber auch der Grundsatz, dass es zunächst einmal das Recht und auch die Pflicht der Eltern ist, autonom und eigenständig, auf Grund ihrer Elternautonomie und der ihnen allein zustehenden Elternverantwortung, den Kindesumgang mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, alleine, einvernehmlich und im Sinne des Kindes zu regeln! Nur, wenn die Eltern nicht in der Lage sind eine einvernehmliche Lösung im Interesse ihres Kindes zu finden, muss der Staat, sprich das Familiengericht, in einem Verfahren zum KIndesumgang eine Lösung finden. Diese Umgangsverfahren lassen sich manchmal nicht vermeiden und sollten dann unter anwaltlicher Begleitung stattfinden.

Den gesamten § 1684 BGB finden Sie hier.

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Rechtsanwalt Karsten Reichelt

Borkheide I Berlin I Pretschen

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