Kündigungsschutzklage Archive - Rechtsanwalt Reichelt https://rechtsanwalt-reichelt.de/tag/kuendigungsschutzklage/ Fri, 13 Nov 2020 21:05:41 +0000 de-DE hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.5.2 https://rechtsanwalt-reichelt.de/wp-content/uploads/2020/03/logo114.png Kündigungsschutzklage Archive - Rechtsanwalt Reichelt https://rechtsanwalt-reichelt.de/tag/kuendigungsschutzklage/ 32 32 Kündigungsschutz https://rechtsanwalt-reichelt.de/kuendigungsschutz/ Thu, 24 Jan 2019 04:50:08 +0000 https://rechtsanwalt-reichelt.de/?p=322 Der Beitrag Kündigungsschutz erschien zuerst auf Rechtsanwalt Reichelt.

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Kündigungsschutz: Wann kann ich ihn beanspruchen?

Kündigungsschutz kann ein Arbeitnehmer in der Regel nur dann für sich beanspruchen, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.

Aber wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?

Das Gesetz über den Kündigungsschutz ist dann anwendbar, wenn der Betrieb oder das Unternehmen, in dem Sie arbeiten, mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt.

Hat die Firma, in der Sie arbeiten, mehr als 10 Beschäftigte, so kann der Arbeitgeber Sie nicht mehr einfach so fristgerecht kündigen. Bei mehr als 10 Beschäftigten müssen Gründe vorliegen. Das Kündigungsschutzgesetz beschreibt die Gründe, auf die sich ein Arbeitgeber berufen kann. Und nur diese Gründe sind wirksam. Andere führen zur Unwirksamkeit der Kündigung. Es besteht also Kündigungsschutz.

Kündigungsgründe gemäß Kündigungsschutzgesetz

Laut Kündigungsschutzgesetz gibt es nur drei Gründe, die dem Arbeitgeber erlauben, das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsschutz zu beenden.

Diese Gründe müssen

  • verhaltensbedingt oder
  • personenbedingt oder
  • betriebsbedingt sein.

Nur diese drei Gründe sind, bei der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, erlaubt. Ein anderer Grund für eine Kündigung macht diese unwirksam.

Die verhaltensbedingte Kündigung

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss sich also Fehlverhalten vorwerfen lassen. Dabei ist aber zu beachten, dass bevor eine verhaltensbedingte Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen werden darf, eine Abmahnung bezüglich des Fehlverhaltens erfolgen muss. Die Abmahnung muss ebenfalls korrekt erfolgen. Sprich, es muss dem Arbeitnehmer genau gesagt werden, was er falsch gemacht hat und was passiert, wenn er das noch einmal falsch macht. Das heißt, dem Arbeitnehmer müssen bei einer Abmahnung auch die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei nochmaligem Fehlverhalten erklärt werden. Aber auch hiervon gibt es Ausnahmen! Kündigungsschutz wegen fehlender Abmahnung ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer das Vertrauen des Arbeitgebers durch eine einzige Handlung zerstört.

Die personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung ist die zweite Möglichkeit für den Arbeitgeber eine Kündigung auszusprechen. In diesem Falle liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers. Das kann zum Beispiel eine langwierige Erkrankung des Arbeitgebers sein.

Die betriebsbedingte Kündigung

Die dritte Möglichkeit einer Kündigung, trotz Kündigungsschutzgesetz, ist die betriebsbedingte Kündigung. In diesem Fall der Kündigung liegt der Grund nicht auf  der Seite des Arbeitnehmers. Betriebsbedingte Kündigungen dürfen ausgesprochen werden, wenn faktische Gründe im Betrieb vorliegen, die eine Kündigung notwendig machen. Das kann zum Beispiel im Wegfall von Aufträgen liegen. Im Fall von betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen. Dies bedeutet, Kündigungsschutz hat der Arbeitnehmer, der am meisten schutzbedürftig ist.

Fazit Kündigungsschutz

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie immer dann vom Kündigungsschutz Gebrauch machen können, wenn Ihre Kündigung nicht dem Kündigungsschutzgesetz entspricht.

Weiterführende Artikel rund um das Arbeitsrecht finden Sie hier:

Kündigung wegen Krankheit

Wieviel kostet eine Kündigungsschutzklage?

Abfindung

Das Kündigungsschutzgesetz finden Sie hier:

Kündigungsschutzgesetz

 

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Rechtsanwalt Karsten Reichelt

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Kündigungsschutzklage: Welche Kosten kommen auf mich zu?

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es oftmals das ganze Leben durcheinander bringen kann, wenn man vom Arbeitgeber eine Kündigung erhält.

Darüber hinaus muss man sehr schnell entscheiden, ob man sich gegen die Kündigung wehren will. Die einzige Möglichkeit, sich gegen eine Kündigung zu wehren, ist der Gang vor das Arbeitsgericht. Dort muss eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Und zwar innerhalb einer Frist von drei Wochen. Die Frist zur Erhebung dieser Klage ist eine Notfrist. Das heißt, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen beim Gericht eingegangen ist, dann ist die Kündigung mit all ihren Konsequenzen wirksam! Nach dieser Frist ist bis auf ganz wenige Ausnahmefälle nichts mehr zu machen (Urlaub oder Krankheit zählen weitestgehend nicht zu diesen Ausnahmefällen, eine Kündigungsschutzklage hat hier keinen Nutzen!).

Kosten der Kündigungsschutzklage

Wenn Sie Rechtsschutzversichert sind, dann können Sie direkt zum Rechtsanwalt gehen, um eine Kündigungsschutzklage in die Wege zu leiten. Die Kanzlei kümmert sich in aller Regel um den Erhalt der Deckungszusage für die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht. Das heißt, bei vorhandenem Rechtsschutz brauchen Sie, bis auf eine eventuell mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbeteiligung, mit keinen Kosten für den Rechtsanwalt und für das Gericht rechnen, egal, ob Sie den Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht gewinnen oder verlieren.

Ganz anders sieht es aus, wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, aber über keinen Rechtsschutz verfügen. „Warum? Wenn ich die Klage gewinne, dann muss die andere Seite die ganzen Kosten übernehmen!“ – ist leider weit gefehlt. Die Kosten für die erste Instanz beim Arbeitsgericht zahlt jede Partei selber, egal ob man gewinnt oder verliert.

Das bedeutet, dass man im Fall einer Kündigung abwägen muss, ob sich ohne Rechtsschutz der Gang vor das Arbeitsgericht lohnt.

Es herrscht vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang. Sie können also auch alleine eine Kündigungsschutzklage erheben. Gerichtskosten entstehen aber trotzdem. Diese berechnen sich nach dem Streitwert.

Wenn man wirklich mit der Klage erreichen will, dass die Kündigung zurückgenommen wird oder das Gericht die Kündigung für unwirksam erklärt, dann bleibt einem nur der Gang vor das Arbeitsgericht. Dieser Prozess sollte aber dann doch, ob rechtsschutzversichert oder nicht, einem Rechtsanwalt übertragen werden.

Wenn es nur darum geht, eine Abfindung zu erstreiten, dann macht dies mit Rechtsschutzversicherung immer einen Sinn. Ohne Rechtsschutz sollte man die Kosten im Auge haben. Wenn diese Kosten, die eventuell zu erwartende Abfindung überschreiten sollten, ist Vorsicht vor einem finanziellen Verlust geboten.

Zu den Kosten einer Klage vor dem Arbeitsgericht lesen Sie hier.

Zu den Chancen eine Abfindung zu erhalten lesen Sie hier.

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