Bußgeldbescheid verfassungswidrig und damit unwirksam, wenn keine Rohmessdaten vorliegen.

Ein Bußgeldbescheid ist verfassungswidrig, wenn der Betroffene sich nicht richtig gegen den Bescheid verteidigen kann.

Geahnt haben wir es doch alle. Zumindest alle, die sich schon einmal vor Gericht gegen einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsverstoß versucht haben zu wehren.

Man kann über seinen Rechtsanwalt Akteneinsicht fordern. Der Anwalt überprüft den Eichschein, die Zertifizierungsurkunden der Messbeamten der Polizei, befragt Zeugen etc…. Aber bei den meisten Blitzern werden die Messdaten nicht gespeichert. Die Messdaten sind also gar nicht überprüfbar. Die Rechtsprechung hat sich hier immer damit beholfen zu sagen, dass es sich bei den Geschwindigkeitsmessverfahren um standardisierte Messverfahren handelt. Sprich die nicht gespeicherten Daten der Messung sind für die Entscheidung, ob ein Bußgeld wegen zu schnellem Fahren verhängt wird, nicht entscheidend. Somit hat der betroffene Autofahrer also gar keine Möglichkeit, die eigentliche Messung durch seinen Rechtsanwalt einer Überprüfung zuführen zu lassen.

Bußgeldbescheid ohne Rohmessdaten könnte verfassungswidrig sein

Die sogenannten Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung müssen eigentlich vorhanden sein. Sonst kann sich ein angeblich zu schnell gefahrener Autofahrer nicht richtig verteidigen. Das Landesverfassungsgericht im Saarland verhandelt zur Zeit genau diese Frage. Prozeßbeobachter meldeten, dass das saarländische Verfassungsgericht sich genau in diese Richtung geäußert hat. Das Gericht scheint also zu erkennen, dass es nicht sein kann, dass Bußgelder auf Messverfahren beruhen, die vom betroffenen Autofahrer nicht wirklich überprüft werden können.

Somit müssten alle Bußgeldbescheide, bei denen die Rohdaten der Geschwindigkeitsmessung nicht vorliegen aufgehoben werden. Das kann natürlich nur die Bußgeldbescheide betreffen, die noch nicht rechtskräftig sind. Das Urteil in diesem Verfahren wird in Kürze erwartet. Und gilt dann vorerst nur im Saarland. Aber, wenn es so entschieden wird, so hat das Signalwirkung für alle anderen Bundesländer.

Es könnte also sein, dass auch Ihr Bußgeldbescheid verfassungswidrig ist, weil die Rohmessdaten für die, dem Bußgeld zugrunde liegenden Messung, nicht vorhanden sind.

Beim Messgerät TraffiStar S350 stellt das Amtsgericht Zossen das Ordnungswidrigkeitsverfahren ein. In dem von unserer Kanzlei betriebenen Verfahren begründet das AG Zossen die Entscheidung sinngemäß wie folgt: Das Verfahren wird im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vom 05. Juli 2019 – Aktenzeichen Lv 7/17 zu dem hier verwendeten Messgerät „TraffiStar S350″ gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Das Gericht hat entschieden, dass es mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht in Einklang zu bringen ist, dass die Polizeibehörde keine Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang speichert und die Daten so nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden können. Wörtlich führt das Gericht weiter aus:“ Diese Bedenken teilt das Gericht. Hieran hält es auch mit Rücksicht auf den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. August 2019 fest, da dieser sich zu der grundsätzlich aufgeworfenen Frage nach dem Erfordernis einer Nachprüfbarkeit konkreter Geschwindigkeitsmessungen anhand der Rohmessdaten nicht verhält.“

Fazit:

Wenn Sie derzeit mit einem Geschwindigkeitsverstoß konfrontiert sind, melden Sie sich.

Wir helfen gerne und bei Rechtsschutz kostenneutral für Sie.

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Rechtsanwalt Karsten Reichelt

Borkheide I Berlin I Pretschen

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