§ 1682 BGB Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen

Hat das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten gelebt und will der andere Elternteil, der nach den §§ 1678, 1680, 1681 den Aufenthalt des Kindes nunmehr allein bestimmen kann, das Kind von dem anderen Elternteil wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag des Ehegatten anordnen, dass das Kind bei dem Ehegatten verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind seit längerer Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Lebenspartner oder einer nach § 1685 Abs. 1 umgangsberechtigten volljährigen Person gelebt hat.

Diese Vorschrift , § 1682 BGB, die als Verbleibensanordnung bekannt ist, enthält erhebliches Konfliktpotential. Stellen Sie sich einmal vor, sie leben von der Mutter oder dem Vater des gemeinsamen Kindes getrennt. Das Kind lebt im Haushalt des anderen Elternteils mit dem neuen Lebensgefährten. Sie haben regelmäßig Umgang und akzeptieren, dass nur jedes zweite Wochenende, Ferienzeiten und abwechselnd Ostern und Weihnachten gemeinsam verbracht werden können. Sie sind also die Wochenendmama oder der Wochenendpapa. Jetzt verstirbt plötzlich der Elternteil, bei dem das Kind wohnt. Ein riesen Schock für das Kind. Das Sorgerecht geht nunmehr in aller Regel auf Sie allein über. Sollten Sie noch kein Sorgerecht in schriftlicher Form haben, dann wird Ihnen das Familiengericht in der Regel das alleinige Sorgerecht übertragen. Jetzt wollen Sie natürlich, dass Ihr Kind bei Ihnen wohnt. Sie sind ja schließlich die Mutter bzw. der Vater. Jetzt kann es aber passieren, dass das Familiengericht von Amts wegen anordnet, dass das Kind im Haushalt des verstorbenen Elternteils verbleibt. Die sogenannte Verbleibensanordnung gemäß § 1682 BGB.

Eine solche Verbleibensanordnung muss nur hingenommen werden, wenn die Wegnahme des Kindes aus dem Haushalt des anderen Ehegatten eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde.

Dabei ist der verfassungsrechtliche Vorrang des leiblichen Elternteils immer zu berücksichtigen. Kinder haben die Eltern, die sie haben. Dabei geht es nicht darum, ob sie besonders lieb sind, sondern darum, dass sie zur Erziehung faktisch in der Lage und geeignet sind. Mehr bedarf es in der Regel nicht.

Gerne helfen wir Ihnen.

Rechtsanwalt Karsten Reichelt

Borkheide I Berlin I Pretschen

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